Tz. 68

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die Bilanzierungsfähigkeit ist grundlegend im Conceptual Framework geregelt (CF.4.3–4.47; CF.5.6–5.25). Nach den Regelungen des Conceptual Framework unterliegt die Prüfung der Bilanzierungsfähigkeit einem zweistufigen Konzept. Demnach müssen zum einen die definitorischen Voraussetzungen eines Jahresabschlusspostens (elements of financial statements) vorliegen (CF.4.3–4.47). Zum anderen ist zu prüfen, ob die Ansatzkriterien (recognition criteria) erfüllt sind (CF.5.6–5.25).

 

Tz. 69

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die IFRS legen grundsätzlich ebenfalls das zweistufige Konzept der Bilanzierungsfähigkeit des Conceptual Framework zugrunde. Gleichwohl weisen die Definitions- und Ansatzkriterien der Einzelstandards einen höheren Detaillierungsgrad auf und sind für den entsprechenden Sachverhalt spezifisch. Einige IFRS enthalten zudem vom Conceptual Framework abweichende Vorschriften, die zu Einschränkungen oder Erweiterungen im Bilanzansatz führen. So ist etwa der Ansatz selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwerte nach IAS 38.48 untersagt, wenngleich ein Ansatz nach den Bestimmungen des Conceptual Framework nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. Dehmel/Hommel/Kunkel, BB 2018, S. 1709). Die IFRS gehen insoweit dem Conceptual Framework vor (im Einzelnen vgl. Tz. 4), führen aber nicht zu einer Negierung des zweistufigen Konzepts der Bilanzierungsfähigkeit. Sofern in Einzelstandards keine Regelungen zur bilanziellen Abbildung eines Sachverhaltes enthalten sind, kann nach IAS 8.11 auch auf die allgemeinen Definitions- und Ansatzkriterien des neuen Conceptual Framework zurückzugegriffen werden, um eine zieladäquate Bilanzierungsmethode zu entwickeln (vgl. Tz. 13–18).

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