Tz. 81

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

 
  IFRS HGB IFRS für KMU
Bilanzierung u. Bewertung Keine branchenspezifischen Vorschriften; Anwendung betreffender IFRS

Grds. Anwendung von für große KapG geltenden Vorschriften des HGB; Ausnahmen sind in §§ 340a Abs. 2 u. 340i Abs. 2 HGB festgelegt (§§ 340a Abs. 1 u. 2, 340i Abs. 1 u. 2 HGB)

  • Bilanzierung von Pensionsgeschäften (§ 340b HGB)
  • Bewertung von Vermögensgegenständen nach den Vorschriften des Anlage- u. Umlaufvermögens (§ 340e Abs. 1 HGB)
  • Zulässigkeit der Bewertung von Hypothekendarlehen u. anderen Forderungen zum Nennwert; ein negativer Unterschiedsbetrag kann, ein positiver ist anzusetzen u. jeweils planmäßig aufzulösen; gesonderte Angabe in der Bilanz oder im Anhang erforderlich (§ 340e Abs. 2 HGB)
  • Pflicht zur Bewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands zum beizulegenden Zeitwert abzgl. eines Risikoabschlags; Verbot der Umgliederung in den Handelsbestand; Umgliederung aus dem Handelsbestand nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zulässig; nachträgliche Einbeziehung in eine Bewertungseinheit zulässig, nach Beendigung der Bewertungseinheit wieder Umgliederung in den Handelsbestand

    (§ 340e Abs. 3 HGB)

  • Pflicht zur Einstellung in den Sonderposten für allgemeine Bankrisiken iSd. § 340g HGB iHv. mind. 10 % pa. der Nettoerträge des Handelsbestands; gesonderter Ausweis (Davon-Vermerk); Auflösung nur unter bestimmten Bedingungen zulässig (§ 340e Abs. 4 HGB)
  • Wahlrecht zur Bildung von Vorsorgereserven für allgemeine Bankrisiken (§ 340f HGB)
  • Wahlrecht zur Bildung eines Sonderpostens für allgemeine Bankrisiken; gesonderter Ausweis der Zuführungen u. Auflösungen in der GuV(§ 340g HGB)

Stellungnahme des IDW:

Zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands bei Kreditinstituten vgl. IDW RS BFA 2
Keine branchenspezifischen Vorschriften; Anwendung betreffender Abschn. des IFRS für KMU
Währungsumrechnung Keine branchenspezifischen Vorschriften; Anwendung von IAS 21 u. IAS 29 Anwendung des § 256a HGB (zu Einzelheiten vgl. Tz. 75 ff.) mit der Maßgabe, dass Erträge aus Währungsumrechnung nur dann in der GuV zu berücksichtigen sind, wenn entspr. Vermögensgegenstände, Schulden oder Termingeschäfte durch Vermögensgegenstände, Schulden oder andere Termingeschäfte besonders gedeckt sind (§§ 340h iVm. 256 a HGB) Keine branchenspezifischen Vorschriften; Anwendung von sec. 30

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