Tz. 1

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Die Rechnungslegung verfolgt gem. dem IFRS-Rahmenkonzept primär das Ziel, entscheidungsrelevante Finanzinformationen über das berichtende Unternehmen zu vermitteln (CF.1.2). Dies gilt in besonderem Maße für Unternehmen, die den Kapitalmarkt in Anspruch nehmen. Die Einhaltung der einschlägigen Rechnungslegungsnormen haben die zuständigen Unternehmensorgane zu verantworten, wie bspw. bei Aktiengesellschaften die Vorstände. Mit der Prüfung durch den Aufsichtsrat (§ 111 Abs. 2 AktG bzw. § 171 Abs. 1 AktG) und den Abschlussprüfer (§§ 316ff. HGB) soll gewährleistet werden, dass die Finanzberichterstattung ordnungsgemäß erfolgt.

 

Tz. 2

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Zahlreiche Bilanzskandale Ende der 1990er Jahre haben Zweifel an der Funktionsfähigkeit der Überwachung der Finanzberichterstattung erzeugt (vgl. hierzu Peemöller/Hofmann, 2005, S. 29ff.). Dies führte dazu, dass im Mai 2000 die Regierungskommission "Corporate Governance" – nach dem Vorsitzenden Prof. Dr. Theodor Baums auch "Baums-Kommission" genannt – ua. mit der Aufgabe eingesetzt wurde, mögliche Defizite bei der Unternehmenskontrolle zu identifizieren und Lösungsvorschläge zu erarbeiten. In dem im Juli 2001 vorgelegten Bericht der Baums-Kommission (BT-Drucks. 14/7515) wurde auch empfohlen, eine nach dem Vorbild des britischen Financial Reporting Review Panel (FRRP) privatwirtschaftlich getragene und organisierte Einrichtung vorzusehen, die "groben Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften" nachzugehen hat.

 

Tz. 3

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Auf europäischer Ebene hatte die EU-Kommission in ihrer Mitteilung vom 13.06.2000 zur "Rechnungslegungsstrategie der EU: Künftiges Vorgehen" ua. gefordert, dass ab 2005 alle kapitalmarktorientierten Unternehmen ihre Konzernabschlüsse nach IAS aufstellen, und zugleich konstatiert, dass ein effektives Enforcement-System für einen funktionierenden Kapitalmarkt unabdingbar sei. Diese Überlegungen fanden ihren Niederschlag in der Verordnung (EG) 1606/2002 (EU-ABl. L 243 v. 11.09.2002, S. 1) – der sog. IAS-Verordnung –, mit der die Mitgliedstaaten auch verpflichtet wurden, entsprechende Maßnahmen zur Einhaltung der Rechnungslegungsnormen zu treffen.

 

Tz. 4

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In Deutschland führten die Empfehlungen der Baums-Kommission und die Entwicklungen auf europäischer Ebene zum 10-Punkte-Programm der Bundesregierung zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes vom 25.02.2003 (Bundesregierung, 2003, Maßnahmenkatalog zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes), in dem ua. eine unabhängige Enforcement-Einrichtung gefordert wird, und schließlich zum Bilanzkontrollgesetz (BilKoG) vom 15.12.2004 (BGBl. I Nr. 69 v. 20.12.2004, S. 3408), mit dem die gesetzliche Grundlage für das deutsche Enforcement-System geschaffen wurde. Da zeitgleich die sog. Transparenzrichtlinie der EU (Richtlinie (EG) 2004/109, EU-ABl. L 390 v. 31.12.2004, S. 38) erarbeitet wurde – die Verabschiedung erfolgte ebenfalls am 15.12.2004 –, konnten deren Anforderungen weitgehend im BilKoG berücksichtigt werden. Die Richtlinie war bis zum 20.01.2007 in nationales Recht umzusetzen. Die Folge war, dass die Regelungen zum Enforcement zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie lediglich in einem Punkt – namentlich der Einbeziehung der Halbjahresfinanzberichterstattung in das Enforcement – anzupassen waren, was mit dem Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) vom 05.01.2007 (BGBl. I Nr. 1 v. 10.01.2007, S. 1) geschah (vgl. Tz. 58).

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