Tz. 60
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
IFRS | HGB | IFRS für KMU | |
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Definition | Vertrag, der gleichzeitig bei einem Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert u. bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem EK-Instrument führt (IAS 32.11) Klassifizierung von Finanzinstrumenten bzw. deren Komponenten entspr. dem wirtschaftlichen Gehalt als finanzieller Vermögenswert, finanzielle Verbindlichkeit oder als EK; erfüllt ein Finanzinstrument teilweise die Kriterien einer Verbindlichkeit u. eines EK-Instruments, ist das Finanzinstrument in EK- u. FK-Anteile aufzuteilen (IAS 32.15, IAS 32.28) Stellungnahmen des IDW:
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Unbestimmter Rechtsbegriff; Begriffsabgrenzung gem. IDW RH HFA 1.005.3 | Vertrag, der gleichzeitig bei einem Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert u. bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem EK-Instrument führt (Glossary of terms, sec. 11.3) Klassifizierung von Finanzinstrumenten bzw. deren Komponenten entspr. dem wirtschaftlichen Gehalt als finanzieller Vermögenswert, finanzielle Verbindlichkeit oder als EK (Glossary of terms, sec. 11.1, sec. 12.1, sec. 22.3) |
Finanzielle Vermögenswerte
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Klassifizierung erfolgt auf Basis des Geschäftsmodells und der Eigenschaften der vertraglichen Zahlungsströme (IFRS 9.4.1.1):
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Differenzierung zwischen Finanzinstrumenten des Anlage- u. des Umlaufvermögens (§§ 247, 298 Abs. 1 HGB) Stellungnahmen des IDW:
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Wahlrecht für Ansatz u. Bewertung einheitlich alle Finanzinstrumente: (1) Bilanzierung gem. sec. 11 u. sec. 12 oder (2) Bilanzierung gem. (dem inzwischen durch IFRS 9 abgelösten) IAS 39 Änderung der Rechnungslegungsmethode nur in engen Grenzen der sec. 10.8–10.14 möglich (sec. 11.2, sec. 12.2) Zu (1): Unterscheidung zwischen Basic Financial Instruments (sec. 11), darunter liquide Mittel, einfache Schuldtitel, Kreditzusagen sowie Investitionen in nicht wandelbare Vorzugsaktien u. nicht kündbare Stamm- bzw. Vorzugsaktien, u. Other Financial Instruments (sec. 12) (sec. 11.1, sec. 11.4ff., sec. 12.1, sec. 12.3ff.) Zu (2):
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Stellungnahme des IDW:
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AK (ggf. Barwert) (§§ 253 Abs. 1 Satz 1, 298 Abs. 1 HGB) | Basic Financial Instruments:
Other Financial Instruments: Beizulegender Zeitwert (bei anderen als Finanzierungstransaktionen idR Transaktionspreis) (sec. 12.7)
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Abhängig von der vorgenommenen Klassifizierung:
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