Tz. 87

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Die Behandlung von Zahlungsströmen aus Factoring wird in IAS 7 nicht explizit geregelt. Die Klassifizierung des Geldeingangs beim Factoringnehmer aufgrund der entgeltlichen Übertragung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auf den Factoringgeber stellt eine Ermessensentscheidung dar und hängt nach der hier vertretenen Auffassung davon ab, ob es beim Factoringnehmer aufgrund der Factoringvereinbarung zu einer Ausbuchung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen kommt oder nicht (vgl. EY International GAAP 2022, Chapter 35.4.4.5).

 

Tz. 87a

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Sofern das Debitorenrisiko beim Factoringnehmer verbleibt (unechtes Factoring) und es infolgedessen nicht zu einer Ausbuchung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen kommt, handelt es sich bei der Zahlung des Factoringgebers um eine Bevorzuschussung der Forderung bzw. um eine durch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen besicherte Kreditaufnahme des Factoringnehmers. Der Geldeingang aus dem Factoring ist daher wie jede andere Kreditaufnahme auch der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen (IAS 7.17 (c)). Der spätere Zahlungsmittelzufluss des Kunden zur Begleichung der Forderung aus Lieferungen und Leistungen ist der betrieblichen Tätigkeit (IAS 7.14 (a)) und die Reduzierung der Finanzverbindlichkeit gegenüber dem Factoringgeber der Finanzierungstätigkeit (IAS 7.17 (d)) zuzuordnen. Die der Finanzierungstätigkeit zugeordneten Zahlungsflüsse aus Factoring sind gemäß IFRS 9.3.2.22 grundsätzlich unsaldiert auszuweisen. Eine Saldierung wäre hingegen zulässig, wenn die Voraussetzungen des IAS 7.23A (c) vorliegen würden, d. h., wenn der Erhalt und die Rückzahlung des kurzfristigen Kredits in einem Zeitraum von bis zu 3 Monaten erfolgt.

Einige Factoringvereinbarungen sehen bei unechten Factoring-Vereinbarungen vor, dass der Kunde die Kaufpreisschuld direkt an den Factoringgeber zu entrichten hat. In diesem Fall bewirkt die Begleichung der Gegenleistung gegenüber dem Factoringgeber beim Factoringnehmer eine nicht zahlungswirksame Ausbuchung der Forderungen aus Lieferung und Leistung und der Finanzverbindlichkeit. Diese Sichtweise würde jedoch dann nicht gelten, wenn der Factoringnehmer den Factoringgeber als Agent einstuft, der die Zahlungsmittel in seinem Namen einzieht, bevor diese zur Begleichung der Finanzverbindlichkeit an den Factoringgeber verwendet werden. In diesem Fall würde der Factoringnehmer einen betrieblichen Zahlungsmittelzufluss aus der Kundenzahlung und einen Zahlungsmittelabfluss im Finanzbereich aus der Begleichung der Finanzverbindlichkeit erfassen.

 

Tz. 87b

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Sofern das Debitorenrisiko auf den Factoringgeber übergeht (echtes Factoring) und es infolgedessen zu einer Ausbuchung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen kommt, handelt es sich um einen Forderungskauf. Der Geldeingang aus der Factoring-Vereinbarung ist der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen (IAS 7.14 (a)).

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