Tz. 98

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Die in IAS 39 vorgesehenen Regelungen zum Abgang von Finanzinstrumenten sind komplex und erfordern eine umfangreiche Prüfung (vgl. IAS 39.20 (a) und (b)). Die Regelungen des IFRS für KMU zum Abgang von finanziellen Vermögenswerten in IFRS für KMU 11.33 ff. sind im Vergleich zum IAS 39 wesentlich weniger umfangreich. Der Standard sieht für die Entscheidung über den Abgang eines finanziellen Vermögenswertes die Prüfung von drei Kriterien vor. Analog zu IAS 39 ist zu prüfen, ob die vertraglichen Rechte auf die Cashflows aus einem finanziellen Vermögenswert ausgelaufen oder erfüllt wurden oder ob die wesentlichen Chancen und Risiken auf eine andere Partei übertragen wurden. Sind zwar nicht alle wesentlichen Chancen und Risiken übertragen worden, hat aber ein Dritter die Verfügungsmacht über den finanziellen Vermögenswert erlangt, muss dennoch eine Ausbuchung erfolgen. Die im Zuge der Übertragung entstandenen oder zurückbehaltenen Rechte und Verpflichtungen sind gesondert anzusetzen.

 

Tz. 99

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Eine teilweise Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten ist nicht vorgesehen. Sofern eine Übertragung nicht zu einer Ausbuchung führt, da das Unternehmen wesentliche Chancen und Risiken am Eigentum des übertragenen Vermögenswerts behalten hat, muss der übertragene Vermögenswert in seiner Gesamtheit weiter erfasst werden. Für die erhaltene Gegenleistung ist in diesem Fall eine finanzielle Verbindlichkeit auszuweisen. Dies führt zu einer deutliche Erleichterung im Vergleich zu IAS 39.

 

Tz. 100

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Teil einer finanziellen Verbindlichkeit kann nach IFRS für KMU 11.36 nur dann ausgebucht werden, wenn die Verbindlichkeit getilgt wurde. Das bedeutet, dass die im Vertrag genannte Verpflichtung beglichen oder aufgehoben ist oder ausläuft.

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