I. ECEP/DPR-Prüfungsschwerpunkte
Tz. 134
Stand: EL 44 – ET: 06/2021
2021 | 2020 |
---|---|
|
|
1) European common enforcement priority (ECEP) – eine ausführliche Darstellung ist abrufbar unter www.esma.europa.eu 2) DPR-Prüfungsschwerpunkt – konkretisierende Unterpunkte sind abrufbar unter www.frep.info |
Abb. 2: Prüfungsschwerpunkte der letzten zwei Kalenderjahre
II. DPR-Prüfungsergebnisse
Tz. 135
Stand: EL 44 – ET: 06/2021
Abb. 3: Abgeschlossene DPR-Prüfungen, Entwicklung der Fehlerquote und Grundgesamtheit
Abb. 4: Abgeschlossene DPR-Prüfungen nach Prüfungsarten und Fehlerquote
Abb. 5: Abgeschlossene DPR-Prüfungen nach Indizes und Fehlerquote
Abb. 6: Entwicklung der Zustimmungsquote bei Fehlerfeststellungen der DPR
III. Rechtsprechungsreport
Tz. 136
Stand: EL 44 – ET: 06/2021
Beschlüsse des OLG Frankfurt am Main und verwaltungsgerichtliche Beschlüsse zum Enforcement-Verfahren (abrufbar unter: www.lareda.hessenrecht.hessen.de)
OLG Frankfurt am Main, WpÜG 1/06, Beschluss vom 12.02.2007, nicht anfechtbar
Leitsatz:
- Der Abschlussprüfer hat auf Verlangen der BaFin im Enforcementverfahren seine Arbeitspapiere hinsichtlich einer bestimmten Problemstellung vorzulegen.
- Eine Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs widerspricht im Regelfall dem Beschleunigungsgebot des Enforcementverfahrens.
OLG Frankfurt am Main, WpÜG 1/07, Beschluss vom 14.06.2007, nicht anfechtbar
Leitsatz:
- Die Pflicht zur Veröffentlichung eines im Enforcementverfahren festgestellten Fehlers bezieht sich nur auf diesen Fehler selbst und die wesentlichen Teile der Begründung der Fehlerfeststellung. Eine Ermächtigungsgrundlage für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Anordnung der zusätzlichen Veröffentlichung von Art und Umfang der durchgeführten Prüfung, die zu der Feststellung des Fehlers geführt hat, ist nicht gegeben.
- Das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung eines im Enforcementverfahren festgestellten Rechnungslegungsfehlers entfällt nur im Ausnahmefall, wenn es sich aus der Sicht der Kapitalmarktteilnehmer und deren Interesse an einer korrekten Information um einen offensichtlich unwesentlichen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften handelt. Das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung eines festgestellten Fehlers der Risikoberichterstattung im Konzernlagebericht wird nicht bereits durch die Publizierung der folgenden Quartalsergebnisse oder des Folgeabschlusses beseitigt.
- Die mögliche negative Beeinflussung des Aktienkurses ist eine typische und bewusst eingesetzte Folge der Fehlerveröffentlichung und reicht für ein Absehen von deren Anordnung nach § 37q Abs. 2 Satz 3 WpHG zum Schutz der berechtigten Interessen des Unternehmens vor Schaden nicht aus.
OLG Frankfurt am Main, WpÜG 2/07, Beschluss vom 29.11.2007, nicht anfechtbar
Leitsatz:
- Im Enforcementverfahren ist eine Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht.
- Den Umfang ihrer Ermittlungen kann die BaFin nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen.
- Die Auskunftspflicht des Abschlussprüfers ist gegenüber der Auskunftspflicht der Organe der Gesellschaft nicht subsidiär. Sie kann auch die Vorlage der Arbeitspapiere umfassen, soweit dies erforderlich ist (Bestätigung der Senatsentscheidung im Eilverfahren vom 12.02.2007, WpÜG 1/06).
- Der Erforderlichkeitsgrundsatz setzt die begründete Erwartung voraus, dass dadurch die Untersuchung besser abgeschlossen werden und das Prüfungsergebnis nicht in gleicher Weise durch eine weniger beeinträchtigende Maßnahme erzielt werden kann.
- Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet im gerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen im Enforcementverfahren ergangene Verfügungen der BaFin nicht statt.
OLG Frankfurt am Main, WpÜG 1 und 3/08, Beschluss vom 22.01.2009, nicht anfechtbar
Leitsatz:
- Eine Fehlerfeststellung im Enforcement-Verfahren darf nur dann erfolgen, wenn die geprüfte Rechnungslegung einen oder mehrere Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder den sonst durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards aufweist, die entweder für sich allein betrachtet oder in ihrer Gesamtheit aus...
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen