I. ECEP/DPR-Prüfungsschwerpunkte

 

Tz. 134

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

 
2021 2020
  • IAS 1 Darstellung des Abschlusses1)
  • IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten1)
  • IFRS 9 Finanzinstrumente und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben1)
  • IFRS 16 Leasingverhältnisse1)
  • IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen2)
  • § 315 HGB Konzernlagebericht – Risikoberichterstattung unter Beachtung der Auswirkungen von COVID-192)
  • Ausgewählte Aspekte der Anwendung von IFRS 16 Leasingverhältnisse1)
  • "Follow up" von ausgewählten Aspekten der Anwendung von

    • IFRS 9 Finanzinstrumente (nur bei Kreditinstituten)
    • IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden (bei Nicht-Finanzinstituten)1)
  • Ausgewählte Aspekte der Anwendung von IAS 12 Ertragsteuern (inkl. Anwendung von IFRIC 23 Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung)1)
  • Wertminderungstest beim Geschäfts- oder Firmenwert sowie bei immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmter Nutzungsdauer, insbesondere Marken – IAS 362)
  • Konzernlagebericht2)

1) European common enforcement priority (ECEP) – eine ausführliche Darstellung ist abrufbar unter www.esma.europa.eu

2) DPR-Prüfungsschwerpunkt – konkretisierende Unterpunkte sind abrufbar unter www.frep.info

Abb. 2: Prüfungsschwerpunkte der letzten zwei Kalenderjahre

II. DPR-Prüfungsergebnisse

 

Tz. 135

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Abb. 3: Abgeschlossene DPR-Prüfungen, Entwicklung der Fehlerquote und Grundgesamtheit

Abb. 4: Abgeschlossene DPR-Prüfungen nach Prüfungsarten und Fehlerquote

Abb. 5: Abgeschlossene DPR-Prüfungen nach Indizes und Fehlerquote

Abb. 6: Entwicklung der Zustimmungsquote bei Fehlerfeststellungen der DPR

III. Rechtsprechungsreport

 

Tz. 136

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Beschlüsse des OLG Frankfurt am Main und verwaltungsgerichtliche Beschlüsse zum Enforcement-Verfahren (abrufbar unter: www.lareda.hessenrecht.hessen.de)

OLG Frankfurt am Main, WpÜG 1/06, Beschluss vom 12.02.2007, nicht anfechtbar

Leitsatz:

  • Der Abschlussprüfer hat auf Verlangen der BaFin im Enforcementverfahren seine Arbeitspapiere hinsichtlich einer bestimmten Problemstellung vorzulegen.
  • Eine Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs widerspricht im Regelfall dem Beschleunigungsgebot des Enforcementverfahrens.

OLG Frankfurt am Main, WpÜG 1/07, Beschluss vom 14.06.2007, nicht anfechtbar

Leitsatz:

  • Die Pflicht zur Veröffentlichung eines im Enforcementverfahren festgestellten Fehlers bezieht sich nur auf diesen Fehler selbst und die wesentlichen Teile der Begründung der Fehlerfeststellung. Eine Ermächtigungsgrundlage für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Anordnung der zusätzlichen Veröffentlichung von Art und Umfang der durchgeführten Prüfung, die zu der Feststellung des Fehlers geführt hat, ist nicht gegeben.
  • Das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung eines im Enforcementverfahren festgestellten Rechnungslegungsfehlers entfällt nur im Ausnahmefall, wenn es sich aus der Sicht der Kapitalmarktteilnehmer und deren Interesse an einer korrekten Information um einen offensichtlich unwesentlichen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften handelt. Das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung eines festgestellten Fehlers der Risikoberichterstattung im Konzernlagebericht wird nicht bereits durch die Publizierung der folgenden Quartalsergebnisse oder des Folgeabschlusses beseitigt.
  • Die mögliche negative Beeinflussung des Aktienkurses ist eine typische und bewusst eingesetzte Folge der Fehlerveröffentlichung und reicht für ein Absehen von deren Anordnung nach § 37q Abs. 2 Satz 3 WpHG zum Schutz der berechtigten Interessen des Unternehmens vor Schaden nicht aus.

OLG Frankfurt am Main, WpÜG 2/07, Beschluss vom 29.11.2007, nicht anfechtbar

Leitsatz:

  • Im Enforcementverfahren ist eine Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht.
  • Den Umfang ihrer Ermittlungen kann die BaFin nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen.
  • Die Auskunftspflicht des Abschlussprüfers ist gegenüber der Auskunftspflicht der Organe der Gesellschaft nicht subsidiär. Sie kann auch die Vorlage der Arbeitspapiere umfassen, soweit dies erforderlich ist (Bestätigung der Senatsentscheidung im Eilverfahren vom 12.02.2007, WpÜG 1/06).
  • Der Erforderlichkeitsgrundsatz setzt die begründete Erwartung voraus, dass dadurch die Untersuchung besser abgeschlossen werden und das Prüfungsergebnis nicht in gleicher Weise durch eine weniger beeinträchtigende Maßnahme erzielt werden kann.
  • Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet im gerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen im Enforcementverfahren ergangene Verfügungen der BaFin nicht statt.

OLG Frankfurt am Main, WpÜG 1 und 3/08, Beschluss vom 22.01.2009, nicht anfechtbar

Leitsatz:

  • Eine Fehlerfeststellung im Enforcement-Verfahren darf nur dann erfolgen, wenn die geprüfte Rechnungslegung einen oder mehrere Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder den sonst durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards aufweist, die entweder für sich allein betrachtet oder in ihrer Gesamtheit aus...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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