Tz. 125

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Ein wirtschaftliches Eigentumsverhältnis kann nach IFRS 16.63 (e) zudem angenommen werden, wenn das Leasingobjekt von einer so speziellen Beschaffenheit (specialised nature) ist, dass es ohne wesentliche Veränderungen (without major modifications) nur vom Leasingnehmer genutzt werden kann. In diesen Fällen besteht keine wirtschaftlich sinnvolle Drittverwendung für das Leasingobjekt bzw. wird diese sehr unwahrscheinlich sein, sodass die beteiligten Akteure faktischen Handlungszwängen hinsichtlich des Leasingobjekts unterliegen (vgl. im Kontext von IAS 17.10 (e) Lüdenbach/Freiberg, BB 2006, S. 259 und 262; ADS Int, Abschn. 12, Tz. 95). Dies dürfte regelmäßig bei Produkten der Fall sein, die auf die individuellen Bedürfnisse des Abnehmers zugeschnitten sind, wie bspw. ERP-Software (vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 18. Aufl., § 15a, Tz. 301) oder komplexe Anlagesysteme. In Bezug auf die Verteilung der Chancen und Risiken wird unterstellt, dass die Nutzungsentgelte so bemessen sein müssen, dass diese Entgelte sämtliche Investitionskosten des Leasinggebers nebst angemessener Verzinsung amortisieren (vgl. im Kontext von IAS 17.10 (e) Alvarez/Wotschofsky/Miethig, WPg 2001, S. 939; Lüdenbach/Freiberg, BB 2006, S. 261; ADS Int, Abschn. 12, Tz. 95; Mellwig/Sabel, in: MünchKommBilR, IAS 17, Tz. 86).

 

Tz. 126

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Fraglich ist, wann Veränderungen an dem Leasingobjekt so wesentlich sind, dass keine wirtschaftlich sinnvolle Drittverwendung unterstellt werden kann. In der Literatur werden mitunter Grenzwerte von 10 % der ursprünglichen Anschaffungskosten genannt (vgl. Morfeld, in: Beck IFRS-Handbuch, 6. Aufl., § 22, Tz. 65), um wesentliche Veränderungen zu identifizieren. Eine solche Beurteilung sollte sich jedoch nicht an quantifizierten Grenzwerten, sondern vielmehr an den prägenden Eigenschaften eines Leasingobjekts orientieren. So sollte die Fragestellung beleuchtet werden, ob dieses Bündel an prägnanten Eigenschaften eines Leasingobjekts auch für dritte Parteien von wirtschaftlicher Relevanz sein kann.

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