Tz. 34

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Im Rahmen der Neubewertung eines Vermögenswerts wird die kumulierte Abschreibung

1) so angepasst, dass sie der Differenz zwischen dem Bruttobuchwert und dem Buchwert nach kumulierten Wertminderungsaufwendungen (Nettobuchwert) entspricht; der Bruttobuchwert wird hierbei mit Bezug auf beobachtbare Marktdaten oder proportional zur Änderung des Buchwertes neu festgelegt; oder
2) gegen den Bruttobuchwert verrechnet (IAS 16.35).

Die erste Methode wird häufig, sofern beobachtbare Marktdaten fehlen, bei einer indirekten Neubewertung des gebrauchten Gegenstandes unter Rückgriff auf die Wiederbeschaffungskosten eines neuen Gegenstandes, der zB mit Hilfe eines Index ermittelt wird, verwendet. Die zweite Methode wird bspw. für Gebäude, für die direkt ein Marktpreis für gebrauchte Gegenstände vorliegt, benutzt.

 

Tz. 35

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Beispiel in Anlehnung an Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn, 10. Aufl., 2017, S. 433f.:

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen 100, die voraussichtliche Nutzungsdauer ist 5 Jahre, die Abschreibung erfolgt linear.

Wird nach zwei Perioden neu bewertet, so sucht man nach der ersten Methode die Wiederbeschaffungskosten. Sie sollen um 20 % von 100 auf 120 gestiegen sein. Der Bruttobuchwert beträgt 120, der Buchwert nach kumulierten Wertminderungsaufwendungen (Nettobuchwert) beträgt 72 (120–48). Die kumulierte Abschreibung ist 48 (120–72).

Nach der zweiten Methode wird der Bruttobuchwert (120) mit der kumulierten Abschreibung (48) saldiert. Es resultiert ein neuer Buchwert von 72 (120–48).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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