Tz. 93

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Sofern ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswertes, der zu Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, gegeben ist, muss gem. IFRS für KMU 11.21 ein Wertminderungsverlust in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden. IFRS für KMU 11.22 zeigt eine Reihe möglicher Anzeichen für eine Wertminderung beispielhaft auf. Danach weisen beispielsweise wesentliche finanzielle Schwierigkeiten des Emittenten eines Finanzinstruments oder die Tatsache, dass Zins- oder Kapitalrückzahlungen ausstehend sind, auf eine Wertminderung hin.

 

Tz. 94

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Im Rahmen des Wertminderungstests sind die folgenden finanziellen Vermögenswerte gem. IFRS für KMU 11.24 individuell auf eine Wertminderung hin zu überprüfen:

  • Alle Eigenkapitalinstrumente, unabhängig davon, ob sie wesentlich sind oder nicht, und
  • alle anderen finanziellen Vermögenswerte, die für sich genommen wesentlich sind.
 

Tz. 95

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Bei einem zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswert ergibt sich die Höhe des Wertminderungsaufwands gem. IFRS für KMU 11.25 (a) aus der Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswertes und dem Barwert der erwarteten künftigen Cashflows, diskontiert mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz des Finanzinstruments. Die Ermittlung der Wertminderung erfolgt analog zu IAS 39. Dies führt dazu, dass auch KMU die im IAS 39 vorgesehenen Vorschriften zum so genannten "unwinding" anwenden müssen. Das bedeutet, dass im Wert geminderte Forderungen systematisch über die Laufzeit mit dem Effektivzins aufzuzinsen sind und der Effekt aus der Aufzinsung im Zinsergebnis auszuweisen ist. Somit sind nicht mehr die vertraglich vereinbarten bzw. zugeflossenen Beträge als Zinserträge zu erfassen oder abzugrenzen, sondern die Fortschreibung des Barwerts zum nächsten Abschlussstichtag. Hier sind keine Erleichterungen vorgesehen.

 

Tz. 96

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Eine Abweichung ergibt sich bei der Ermittlung des Wertminderungsaufwands bei einem zu Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswert. Hier entspricht der Wertminderungsverlust gem. IFRS für KMU 11.25 (b) der Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswerts und der bestmöglichen Schätzung des Betrags, den das Unternehmen für den Vermögenswert bei einer Veräußerung zum Bilanzstichtag erzielen würde.

 

Tz. 97

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Sofern sich in einer Folgeperiode eine Wertaufholung ergibt, ist diese entsprechend IFRS für KMU 11.26 entweder direkt oder gegen ein ggf. vorhandenes Wertberichtigungskonto erfolgswirksam vorzunehmen. Dabei darf der Buchwert nach der Wertaufholung nicht höher sein als der Buchwert, der sich ergeben hätte, wäre keine Wertminderung vorgenommen worden. Diese Vorgehensweise entspricht den Vorschriften des IAS 39.

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