Tz. 102

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Aufgrund des reinen Empfehlungscharakters und der im PS MC nur sehr allgemein formulierten Anforderungen an einen Managementbericht ist mit dem veröffentlichten PS MC weder eine qualitative Verbesserung der (Konzern-)Lageberichterstattung in Europa noch eine internationale Konvergenz der Managementberichterstattung zu erreichen. Indes könnte die neue Anwendungsleitlinie langfristig durch einen internationalen Rechnungslegungsstandard des IASB ersetzt werden, über dessen Verbindlichkeitsgrad dann die nationalen Gesetzgeber, Standardsetter und Börsenaufsichten zu entscheiden hätten. Der aktuelle Arbeitsplan des IASB umfasst indes derzeit kein Projekt zur Managementberichterstattung im Allgemeinen oder zum PS MC im Speziellen (Stand: 30.01.2016). Weder im Schrifttum noch in der Rechnungslegungspraxis sind zudem wesentliche Bestrebungen zu erkennen, die internationale Managementberichterstattung in naher Zukunft wieder auf die Agenda des IASB zu setzen.

 

Tz. 103

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Unabhängig vom rechtlichen Verbindlichkeitsgrad des PS MC könnten sich der Umfang und die Qualität der in den MC aufzunehmenden Berichtselemente im Schrifttum weiterentwickeln. Auch dadurch könnten die zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit und die Entscheidungsnützlichkeit des MC im Zeitverlauf zunehmen (Melcher/Murer, DB 2011, S. 434). Im deutschen Schrifttum sind bis heute – knapp fünf Jahre nach Veröffentlichung des PS MC – kaum Artikel erschienen, in denen die Berichtsempfehlungen des PS MC und damit der Umfang und die Qualität der in den MC aufzunehmenden Berichtselemente wesentlich weiterentwickelt wurden (Stand: 30.01.2016). Indes sind die im DRS 20 enthaltenen Vorgaben zur Konzernlageberichterstattung vom DRSC mittelfristig an die am 06.12.2014 in Kraft getretene Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU (sog. "CSR-Richtlinie") im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen im (Konzern-)Lagebericht anzupassen. Zumindest insofern ist auch eine Weiterentwicklung der Berichtselemente des PS MC zu erwarten.

 

Tz. 104

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Ziel der CSR-Richtlinie ist es, die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen von öffentlichem Interesse mit durchschnittlich mehr als 500 Mitarbeitern EU-weit zu vereinheitlichen und damit vergleichbar zu machen. Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne der Richtlinie sind große Kapitalgesellschaften gem. § 267 Abs. 3 HGB, die kapitalmarktorientiert (vor allem börsennotiert) sind, sowie alle großen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsunternehmen. Die in den Anwendungsbereich der CSR-Richtlinie fallenden Unternehmen haben ihren (Konzern-)Lagebericht für die nach dem 31.12.2016 beginnenden Geschäftsjahre in einem gesonderten Abschnitt um eine sog. "nichtfinanzielle Erklärung" zu erweitern. Darin haben die betroffenen Unternehmen künftig

1) ihr Geschäftsmodell zu erörtern,
2) die von ihnen in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung verfolgten Konzepte einschließlich der Due-Diligence-Verfahren zu beschreiben,
3) die Ergebnisse dieser Konzepte darzustellen,
4) die wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit den unter 2. genannten Belangen aufzuzeigen, die mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens einschließlich seiner Geschäftsbeziehungen, seiner Produkte oder Dienstleistungen verknüpft sind und sich negativ auf diese Bereiche auswirken können, sowie das Management dieser Risiken durch das Unternehmen zu erläutern und
5) die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren aufzuführen, die für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens von Bedeutung sind.

Sofern ein Unternehmen jeweils kein Konzept in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung verfolgt, ist dies in der nichtfinanziellen Erklärung anzugeben und zu begründen ("comply or explain"). Statt den (Konzern-)Lagebericht in einem gesonderten Abschnitt um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern, können die von der CSR-Richtlinie betroffenen Unternehmen die Inhalte der nichtfinanziellen Erklärung auch in einem separat erstellten CSR-Bericht veröffentlichen. Dies ist richtlinienkonform, sofern der separat erstellte CSR-Bericht entweder zusammen mit dem (Konzern-)Lagebericht erscheint oder nicht später als sechs Monate nach Bilanzstichtag auf der Internetseite des berichtenden Unternehmens veröffentlicht wird und im (Konzern-)Lagebericht auf die Veröffentlichung im Internet verwiesen wird. Neben der nichtfinanziellen Erklärung haben die in den Anwendungsbereich der CSR-Richtlinie fallenden Unternehmen künftig Angaben zur Diversität bei der Zusammensetzung von Aufsichts-, Leitungs- und Kontrollgremien in ihre Erklärung zur Unternehmensführung (vgl. T...

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