Tz. 145

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Nachfolgend werden für die Praxis bedeutsame Anwendungsfälle für rückstellungsrelevante Tatbestände diskutiert. Soweit erforderlich, werden die Hinweise zum Ansatz durch solche zur Bewertung flankiert.

 

Tz. 146

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Abbruchkosten/Abbruchverpflichtungen: Der Ansatz einer Rückstellung für Abbruchkosten ist bei Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung geboten (IAS 37.14; ausführlich Klaholz, 2005, S. 55ff.). In allen anderen Fällen besteht ein Passivierungsverbot. Bei Ansatz einer Rückstellung ist zu prüfen, ob die Abbruchkosten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer noch zu errichtenden Immobilie qualifizieren (IAS 16.16 (c); vgl. auch IFRS-Komm., Teil B, IAS 40, Tz. 29). Über die Verrechnung der Abschreibungen ergibt sich dann in etwa die gleiche Erfolgswirkung wie bei einer Ansammlungsrückstellung (vgl. Förschle/Kroner/Heddäus, WPg 1999, S. 47).

Die Bewertung erfolgt mit dem (künftigen) Erfüllungsbetrag (IAS 37.36); wegen der Langfristigkeit der Verpflichtung ist eine Abzinsung notwendig (IAS 37.45, IAS 37.47).

Abbruch- bzw. Entfernungsverpflichtungen bestehen zB für Mietereinbauten (vgl. Tz. 184a), Bauten auf fremden Grundstücken oder Gebäuden wie Funkmasten sowie für Kraftwerke, Windkraftanlagen (vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, 18. Aufl., 2020, § 21, Tz. 78; Posewang, KoR 2012, S. 535ff.) oder Ölplattformen (vgl. IAS 37 App. 10).

 

Tz. 147

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Abfindungen: Leistungen aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, insb. Abfindungen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des IAS 37, sondern des IAS 19, vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 19.

 

Tz. 147a

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Abgaben der öffentlichen Hand: Vgl. Tz. 92a zu staatlich erhobenen Abgaben; s. a. Bankenabgabe (vgl. Tz. 159a); Grundsteuer (vgl. Tz. 176a).

 

Tz. 148

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Abraumbeseitigung: Für Kosten der Abraumbeseitigung besteht unabhängig vom Zeitpunkt der Nachholung ein Passivierungsverbot, soweit die Verpflichtungen keine Außenverpflichtungen darstellen (IAS 37.14 (a); vgl. auch Tz. 53ff.). Zu Abraumbeseitigungskosten während der Produktionsphase im Tagebau vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRIC 20.

 

Tz. 149

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Abschlusskosten: Für die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung eines Abschlusses und Lageberichts sowie zur Erstellung der Erklärungen für die Betriebssteuern des abgelaufenen Geschäftsjahres, denen sich der Kaufmann nicht entziehen kann, besteht eine Passivierungspflicht. Gleiches gilt für die Kosten einer Prüfung, soweit diese ausschließlich aufgrund gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen zu erfolgen hat, ein (einmaliger) satzungsdurchbrechender Gesellschafterbeschluss nicht vorliegt und ein rechtswirksam geschlossener Prüfungsvertrag am Bilanzstichtag besteht (so IDW HFA RH 1.009, Tz. 6. AA BFH, Urteil v. 05.06.2014, DB 2014, S. 2020: Es bestehe keine Außen-/Drittverpflichtung. Angesichts der Divergenz zwischen IDW und BFH, ob eine Außenverpflichtung besteht, bestehe nach Hoffmann, PiR 2014, S. 320, für IAS 37.14 (third party obligation) ein Passivierungswahlrecht). Zu beachten ist, dass eine gesellschaftsvertraglich angeordnete Prüfungspflicht eine Pflichtprüfung ist, von der ein Dispens nur durch einen (einmaligen) satzungsdurchbrechenden Gesellschafterbeschluss oder durch Änderung des Gesellschaftsvertrags erteilt werden kann; diese Entscheidungen liegen indes nicht in der Sphäre der Gesellschaft, sondern ihrer Gesellschafter.

Die Rückstellung umfasst alle extern und intern anfallenden Aufwendungen. Die einzubeziehenden internen Aufwendungen müssen unvermeidbar sein. Sie umfassen die durch die Pflicht zur Aufstellung des Abschlusses zusätzlich entstehenden Einzelkosten und die der Verpflichtung zurechenbaren Gemeinkosten (zB Kosten für Personalressourcen für die Aufstellung des Abschlusses oder für die Entlohnung von Überstunden, die im Rahmen der Aufstellung des Abschlusses anfallen, vgl. ADS Int 2002, Abschn. 18, Tz. 125).

 

Tz. 150

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Altersteilzeit: Die Behandlung von Aufstockungsbeträgen und Erfüllungsrückständen im Blockmodell im Rahmen von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen fällt nicht in den Anwendungsbereich des IAS 37, sondern des IAS 19, vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 19. Gleiches gilt für die tarifvertraglich begründete Pflicht eines Arbeitgebers zur Zahlung eines Nachteilsausgleichs bei Altersteilzeit, die die Nachteile, die dem Arbeitnehmer aus dem vorzeitigen Eintritt in die Rente bei der gesetzlichen Rente entstehen, ausgleichen soll.

 

Tz. 151

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Altfahrzeuge: Siehe auch Elektroschrott (vgl. Tz. 167). Mit dem Altfahrzeug-Gesetz (AltfahrzeugG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2002, S. 2199) besteht für Automobilhersteller und -importeure bestimmter Fahrzeuge seit dem 1. Juli 2002 bzw. ab dem 1. Januar 2007 eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur unentgeltlichen Rücknahme und Verwertung von Altfahrzeugen. Die g...

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