Tz. 213

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Unter dem Stichwort "bessere Kommunikation von Finanzinformationen" hat der IASB mehrere Projekte identifiziert, die dazu dienen, eine bessere Kommunikation zu erreichen. Diese Projekte umfassen auch die unter dem Titel "Angabeninitiative" (disclosure initiative) initiierten Projekte. Ausgangspunkt für die Projekte ist, dass nach Auffassung von Investoren derzeit wertvolle Informationen oftmals durch "Boilerplate"-Informationen überlagert bzw. versteckt werden und finanzielle Informationen oftmals unzureichend dargestellt werden. Entsprechend kann es schwierig und zeitaufwändig für Investoren sein, die nützlichsten und relevantesten Informationen unter den gesamten angegebenen Informationen zu identifizieren. Vor diesem Hintergrund zielt der IASB darauf ab, die Kommunikation von Finanzinformationen als einen zentralen Bestandteil seiner Agenda für die nächsten Jahre effektiver zu gestalten. Einige Projekte, wie die Definition der Wesentlichkeit oder das IFRS Practice Statements 2 "Making Materiality Judgements", hat der IASB bereits abgeschlossen.

Ein wesentliches noch offenstehendes Projekt – mit Bezug auf den Gegenstand des IAS 1 – betrifft die primären Abschlussbestandteile: Im Dezember 2019 hat der IASB hierzu den Standardentwurf "Primary Financial Statements" veröffentlicht, der den Ersatz des derzeitigen IAS 1 durch einen anderen Standard vorsieht. Durch Einschränkung von Darstellungswahlrechten soll eine bessere Vergleichbarkeit von Unternehmensabschlüssen erreicht werden. Kernpunkte des Entwurfs sind (vgl. dazu ausführlich etwa Beyersdorff, WPg 2019, S. 561ff.):

  1. Einführung von fest vorgegebenen Zwischensummen in der Gesamtergebnisrechnung. Dies lässt sich exemplarisch wie folgt darstellen:
 
  Umsatz
abzüglich Operative Aufwendunge
Operativer Gewinn oder Verlust
zuzüglich Anteil am Gewinn oder Verlust bzw. Einkommen bzw. Aufwand von integralen Joint Ventures und assoziierten Unternehmen
Operativer Gewinn oder Verlust und Einkommen und Aufwand von integralen assoziierten Unternehmen und Joint Ventures
zuzüglich Teil am Gewinn oder Verlust nicht integraler assoziierter ­Unternehmen/JV
zuzüglich Einkommen aus Investments
Gewinn oder Verlust vor Finanzierung und Einkommensteuer
zuzüglich Zinseinkommen aus Zahlungsmitteln bzw. Zahlungsmittel­äquivalente
abzüglich Aufwendungen aus Finanzierungsaktivitäten
abzüglich Aufzinsung von Pensionsverbindlichkeiten und Rückstellungen
Gewinn oder Verlust vor Steuer
1) Festlegung, dass die Gesamtergebnisrechnung nur nach Gesamtkostenverfahren (GKV) oder Umsatzkostenverfahren (UKV) erstellt werden darf und keine Mischung erlaubt ist. Dabei werden auch Kriterien, wann welches Verfahren gewählt werden sollte, genannt, nämlich Profitabilitätstreiber, internes Berichtswesen und die Praxis in der betreffenden Industrie.
2) Ungewöhnliche Aufwendungen und Erträge werden definiert als Aufwand bzw. Ertrag mit wenig Vorhersagewert. Sie sind im Anhang mit Referenz zur GuV-Zeile zu erläutern und zwar mit Angabe der Kostenart (nicht Funktionskosten), unabhängig ob GKV oder UKV genutzt wird, und mit einer verbalen Erläuterung ihres Charakters.
3) Die Einführung zusätzlicher Leitlinien zur Verbesserung der Aggregation und Disaggregation von Posten.
4) Die Einführung von Leitlinien zu Angaben von unternehmensindividuell definierten Leistungskennzahlen (Management Performance Measures): Sie müssen bspw. in einer einzigen Anhangangabe enthalten sein, ihre Berechnung muss detailliert beschrieben werden und der Nutzen für den Leser beschrieben werden.
5) Auch für die Kapitalflussrechnung werden Änderungen vorgeschlagen: So soll der Ausweis in der Kapitalflussrechnung vereinheitlicht werden, insbesondere durch Abschaffung von Wahlrechten in Bezug auf Cashflows aus gezahlten bzw. erhaltenen Zinsen bzw. Dividenden. Danach sind gezahlte Dividenden und Zinsen zwingend im Finanzierungs-Cashflow, erhaltene Zinsen und Dividenden im Investitions-Cashflow auszuweisen. Bei der indirekten Ermittlung des der Cashflows aus der operativen Geschäftstätigkeit wird der "Operative Gewinn oder Verlust" aus der Gesamtergebnisrechnung als zwingender Startpunkt vorgegeben.
 

Tz. 214

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Der IASB hat im August 2019 den Standardentwurf "Disclosure of Accounting Policies, Proposed amendments to IAS 1 and IFRS Practice Statement 2" veröffentlicht. Hintergrund der vorgeschlagenen Änderungen sind die Rückmeldungen zum Diskussionspapier DP/2017/1 "Principles of Disclosure". Eine Erkenntnis war dabei, dass die Entscheidung, welche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gemäß IAS 1 anzugeben sind, auf einer Wesentlichkeitsabschätzung (material) beruhen soll. Bislang erfolgt die Angabepflicht unter dem Kriterium der Bedeutsamkeit (significant). Dies soll mit der anstehenden Änderung des IAS 1 angepasst werden. Informationen über eine Rechnungslegungsmethode sind danach wesentlich, wenn sie zusammen mit anderen im Jahresabschluss eines Unternehmens enthaltenen Informati...

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