I. Bilanzierungsfähigkeit

 

Tz. 68

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die Bilanzierungsfähigkeit ist grundlegend im Conceptual Framework geregelt (CF.4.3–4.47; CF.5.6–5.25). Nach den Regelungen des Conceptual Framework unterliegt die Prüfung der Bilanzierungsfähigkeit einem zweistufigen Konzept. Demnach müssen zum einen die definitorischen Voraussetzungen eines Jahresabschlusspostens (elements of financial statements) vorliegen (CF.4.3–4.47). Zum anderen ist zu prüfen, ob die Ansatzkriterien (recognition criteria) erfüllt sind (CF.5.6–5.25).

 

Tz. 69

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Die IFRS legen grundsätzlich ebenfalls das zweistufige Konzept der Bilanzierungsfähigkeit des Conceptual Framework zugrunde. Gleichwohl weisen die Definitions- und Ansatzkriterien der Einzelstandards einen höheren Detaillierungsgrad auf und sind für den entsprechenden Sachverhalt spezifisch. Einige IFRS enthalten zudem vom Conceptual Framework abweichende Vorschriften, die zu Einschränkungen oder Erweiterungen im Bilanzansatz führen. So ist etwa der Ansatz selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwerte nach IAS 38.48 untersagt, wenngleich ein Ansatz nach den Bestimmungen des Conceptual Framework nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. Dehmel/Hommel/Kunkel, BB 2018, S. 1709). Die IFRS gehen insoweit dem Conceptual Framework vor (im Einzelnen vgl. Tz. 4), führen aber nicht zu einer Negierung des zweistufigen Konzepts der Bilanzierungsfähigkeit. Sofern in Einzelstandards keine Regelungen zur bilanziellen Abbildung eines Sachverhaltes enthalten sind, kann nach IAS 8.11 auch auf die allgemeinen Definitions- und Ansatzkriterien des neuen Conceptual Framework zurückzugegriffen werden, um eine zieladäquate Bilanzierungsmethode zu entwickeln (vgl. Tz. 13–18).

II. Bestandteile des Jahresabschlusses

1. Vermögenswert

 

Tz. 70

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Ein Vermögenswert (asset) ist definiert als eine gegenwärtige ökonomische Ressource, die von dem bilanzierenden Unternehmen kontrolliert wird und aus Ereignissen der Vergangenheit resultiert (CF.4.3). Eine ökonomische Ressource ist ein Recht, welches das Potential besitzt, wirtschaftlichen Nutzen zu generieren (CF.4.4).

 

Tz. 71

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Im Conceptual Framework (2018) ist eine ökonomische Ressource im Gegensatz zu den vorausgegangenen Versionen erstmals separat definiert. Auf diese Weise möchte der IASB klarstellen, dass der Vermögenswert (asset) die ökonomische Ressource und nicht den daraus resultierenden Nutzenzufluss reflektiert (CF.BC4.7).

 

Tz. 72

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Eine ökonomische Ressource kann in Form verschiedener Rechte bestehen. Es kann sich sowohl um vertragliche oder gesetzliche Rechte handeln als auch um Rechte, die auf eine andere Art erlangt wurden. Dies kann zB durch die Schaffung von nicht öffentlichem Know-how geschehen (CF.4.7). Der IASB interpretiert den Begriff des Rechtes somit nicht juristisch, sondern fasst diesen durch eine ökonomische Auslegung wesentlich weiter (vgl. Dehmel/Hommel/Kunkel, BB 2018, S. 1709). Mit der neuformulierten Definition eines Vermögenswertes (asset) löst das Recht das physische Objekt als Bilanzierungsgegenstand ab (vgl. Dehmel/Hommel/Kunkel, BB 2018, S. 1708). Die verschiedenen Rechte, die aus dem Besitz eines physischen Objektes resultieren (zB das Recht zur Nutzung oder zum Verkauf des Objektes) qualifizieren grundsätzlich als separate Vermögenswerte. Für die Bilanzierung werden miteinander verbundene Rechte indes oftmals zu einer Bilanzierungseinheit zusammengefasst und als ein Vermögenswert abgebildet, sofern dies zu entscheidungsnützlichen Informationen führt (zur Bestimmung der Bilanzierungseinheit vgl. Tz. 74a). Obwohl der Bilanzierungsgegenstand konzeptionell das Rechtebündel und nicht das physische Objekt ist, führt die Verwendung der Bezeichnung des physischen Objektes idR zu den verständlichsten Informationen (CF.4.12).

 

Tz. 72a

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Eine ökonomische Ressource kann für das Unternehmen auf verschiedene Weise zu wirtschaftlichem Nutzen führen. Hierzu gehören zB (CF.4.16):

  • der Erhalt vertraglicher Cashflows oder anderer ökonomischer Ressourcen;
  • der Austausch ökonomischer Ressourcen mit einer anderen Partei zu vorteilhaften Bedingungen;
  • der Erhalt von Zahlungszuflüssen oder die Vermeidung von Zahlungsabflüssen bspw. durch den Einsatz der ökonomischen Ressource alleine oder in Verbindung mit anderen ökonomischen Ressourcen bei der Produktion von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen;
  • der Erhalt von Barzahlungen oder anderer ökonomischer Ressourcen durch Verkauf der ökonomischen Ressource; oder
  • die Begleichung einer Schuld durch die Übertragung der ökonomischen Ressource.
 

Tz. 72b

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Ob ein Recht das Potential besitzt, wirtschaftlichen Nutzen zu generieren, ist unabhängig davon, wie wahrscheinlich der künftige Nutzenzufluss ist. Es muss lediglich ein denkbares Szenario existieren, nach dem das Recht einen wirtschaftlichen Nutzen generiert, der dem Unternehmen und keiner anderen Partei zufließt. Der IASB schafft somit den noch im Conceptual Framework (2010) existierenden Begr...

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