Tz. 273a

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Freiwillige Angaben sind Informationen, die weder von den §§ 289–289f bzw. den §§ 315–315d noch in DRS 20 verpflichtend gefordert werden. Bis zum Inkrafttreten des BilReG wurde die Zulässigkeit freiwilliger Angaben aus der Formulierung "zumindest" in § 315 Abs. 1 HGB aF abgeleitet. Indes ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit der Streichung der Formulierung kein Verbot freiwilliger Angaben beabsichtigt hat (vgl. Kajüter, DB 2004, S. 200; Grottel, in: Beck Bil.-Komm., 11. Aufl., § 289, Tz. 220).

 

Tz. 273b

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Als freiwillige Angaben kommen zB Informationen wie Wertschöpfungsrechnungen, Kennzahlenanalysen sowie Umwelt- und Sozialbilanzen in Betracht (vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, 2019b, S. 611f.). Zudem können im Konzernlagebericht die wichtigsten Ziele und Strategien des Konzerns angegeben werden. Für diesen Fall sind jedoch die Leitlinien des DRS 20 zu berücksichtigen (vgl. DRS 20.39–44 und DRS 20.56). Wichtig ist, dass die freiwillige Berichterstattung nicht zu einem insgesamt verzerrten Eindruck der tatsächlichen Verhältnisse des Konzerns führt.

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