Tz. 170

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Die Darstellung und der Vergleich wesentlicher Bilanzierungsregeln des IFRS für KMU mit dem für deutsche Unternehmen verpflichtend anzuwendenden Vorschriften des HGB hat gezeigt, dass ein Abschluss nach HGB über die Sachverhalte hinaus, die ohnehin übereinstimmend mit dem IFRS für KMU zu bilanzieren sind, im Rahmen zulässiger Wahlrechte und Ermessensspielräume an den IFRS für KMU angenähert werden kann. Dies betrifft etwa

  • Vorräte, bei denen aufgrund von Wahlrechten die Herstellungskosten im HGB-Abschluss übereinstimmend mit dem IFRS für KMU bestimmt werden dürfen und bei denen gewählt werden kann, Verbrauchsfolge- und Bewertungsvereinfachungsverfahren anzuwenden, die auch nach IFRS für KMU zulässig sind;
  • Sachanlagen, für die im HGB-Abschluss für wesentliche Komponenten, die regelmäßig ausgetauscht werden, der Komponentenansatz entsprechend den Regeln des IFRS für KMU angewendet werden darf;
  • selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände, für die in einem Abschluss nach HGB übereinstimmend mit den Regeln des IFRS für KMU gewählt werden darf, die Herstellungskosten nicht zu aktivieren;
  • Pensionsrückstellungen, für deren Bewertung im Abschluss nach HGB die auch nach IFRS für KMU zulässige projected unit credit-Methode angewendet werden darf;
  • Aktive latente Steuern, für die nach HGB ein Ansatzwahlrecht besteht, das übereinstimmend mit der Ansatzpflicht nach IFRS für KMU ausgeübt werden darf und
  • Verbindlichkeiten mit abweichendem Aus- und Rückzahlungsbetrag, bei denen im HGB-Abschluss eine mit den Regeln des IFRS für KMU übereinstimmende Erfassung des Zinsaufwands durch den Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens erreicht werden kann.
 

Tz. 171

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Allerdings ist es nicht möglich, einen Abschluss nach HGB aufzustellen, der zugleich vollständig den Regeln des IFRS für KMU entspricht, da einige Vorschriften des HGB nicht mit dem IFRS für KMU vereinbar sind. Dies betrifft etwa

  • die Gründe für und die Höhe von Niederstwertabschreibungen auf einige Arten von Finanzinstrumenten und auf Gruppen von Sachanlagen;
  • den Ansatz von Aufwandsrückstellungen gem. § 249 Abs. 1 Nr. 1 HGB;
  • die Klassifizierung einiger Arten von emittierten Finanzinstrumenten mit Inhaberkündigungsrecht als Eigenkapital oder
  • die Anwendung der percentage of completion-Methode für periodenübergreifende Fertigungsaufträge.

Zudem ist durch das BilRuG eine zwangsläufige Abweichung zum IFRS für KMU beim Ausweis der Umsatzerlöse hinzugekommen. Denn nach HGB sind auch bestimmte Erlöse, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit angefallen sind, als Umsatzerlöse auszuweisen, während solche Erlöse nach IFRS für KMU in einem gesonderten Posten zu zeigen sind.

 

Tz. 172

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Hinsichtlich der Sachverhalte, die nach HGB und IFRS für KMU unterschiedlich zu bilanzieren sind, verbleibt einem deutschen Unternehmen, das einen Abschluss nach HGB erstellen muss, aber seinen Adressaten mit dem IFRS für KMU vergleichbare Abschlussinformationen geben möchte, die Möglichkeit, durch eine ausreichende Untergliederung der Abschlussposten sowie in einem gesonderten Abschnitt des Anhangs seines Abschlusses über die Auswirkungen der vom IFRS für KMU abweichenden Bilanzierung zu berichten (Baetge/Brembt, WPg 2011, S. 577 ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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