Tz. 62

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Nach CF.2.33 sind Informationen den Adressaten zu dem Zeitpunkt zu geben, zu dem sie den höchsten Nutzen für deren Entscheidungsfindungsprozess bringen (vgl. Peemöller, in: Handbuch IFRS, 2011, Abschnitt 1, Tz. 59). Grundsätzlich sollte der IFRS-Abschluss zeitnah aufgestellt werden, da der Nutzen einer Information abnimmt, je älter die Information ist (vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, 14. Aufl., S. 149). Bestimmte Informationen, zB zu Trends, können indes auch nach einer gewissen Zeitspanne noch nützlich sein, um die Informationen des IFRS-Abschlusses zu nutzen (vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn, 10. Aufl., S. 109).

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