I. Zielsetzung

 

Tz. 82

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Der MC stellt analog zum deutschen (Konzern-)Lagebericht ein eigenständiges, aber inhaltlich nicht unabhängiges Berichtsinstrument dar, das den Einzel- bzw. Konzernabschluss ergänzen und erläutern soll (vgl. Tz. 18; DRS 20.4). Ziel des MC (vgl. Tz. 9) und des (Konzern-)Lageberichts (DRS 20.3) ist es, Informationen zu vermitteln, die es den jeweiligen Adressaten ermöglichen, sich ein zutreffendes Bild vom Geschäftsverlauf und der wirtschaftlichen Lage des berichtenden Unternehmens zu machen. Das berichtende Unternehmen hat im MC und im (Konzern-)Lagebericht auch über die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens einschließlich der mit dieser Entwicklung einhergehenden wesentlichen Chancen und Risiken zu berichten. Für den (Konzern-)Lagebericht gilt zusätzlich zu den vorgenannten Zielen, dass mit den im (Konzern-)Lagebericht veröffentlichten Informationen Rechenschaft über die Verwendung der anvertrauten Ressourcen gegeben werden soll. Die Rechenschaft wird im PS MC nicht explizit als Ziel genannt. Indes wird in PS MC.11 darauf hingewiesen, dass im MC nicht nur über die Gegenwart und Zukunft, sondern ausdrücklich auch über die Vergangenheit des Unternehmens zu berichten ist. Daher ist nicht zu erwarten, dass sich die Berichterstattung im MC und im (Konzern-)Lagebericht aufgrund des in DRS 20 hervorgehobenen Rechenschaftszwecks materiell unterscheidet.

II. Anwendungsbereich

 

Tz. 83

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Der MC soll einen nach IFRS aufgestellten Abschluss ergänzen und erläutern (vgl. Tz. 38 f.). Demnach ist das PS MC in Deutschland vor allem für kapitalmarktorientierte Unternehmen relevant, die aufgrund der EU-Verordnung 1606/2002 einen Konzernabschluss nach IFRS aufstellen müssen. Da ein mit dem deutschen Konzernlagebericht vergleichbares Berichtsinstrument in den IFRS bislang fehlte, wurden die nach IFRS bilanzierenden Unternehmen in Deutschland verpflichtet, nach § 315a Abs. 1 und 2 HGB einen Konzernlagebericht nach den Vorschriften des § 315 HGB aufzustellen. Letzteres gilt auch für nicht kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen, die nach § 315a Abs. 3 HGB freiwillig einen IFRS-Konzernabschluss aufstellen, sowie für Unternehmen, die einen nach § 325 Abs. 2a HGB befreienden Einzelabschluss nach IFRS offenlegen und einen Lagebericht nach § 289 HGB aufstellen müssen.

 

Tz. 84

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Die handelsrechtlichen Vorgaben des § 315 HGB zur Konzernlageberichterstattung werden durch den vom DRSC verlautbarten Deutschen Rechnungslegungs Standard DRS 20 "Konzernlagebericht" ergänzt und konkretisiert (DRS 20.1). Der am 02.11.2012 vom DRSC verabschiedete und am 04.12.2012 vom BMJV bekannt gemachte DRS 20 enthält Mindestanforderungen an die Konzernlageberichterstattung von Unternehmen. Der Standard war erstmals für Geschäftsjahre zu beachten, die nach dem 31.12.2012 begonnen haben. Mit Inkrafttreten von DRS 20 wurden DRS 5 "Risikoberichterstattung", DRS 5–10 "Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten" und DRS 5–20 "Risikoberichterstattung von Versicherungsunternehmen" sowie DRS 15 "Lageberichterstattung" außer Kraft gesetzt. Das DRSC hat die in DRS 20 enthaltenen Anforderungen und Empfehlungen an die Konzernlageberichterstattung im Februar 2016 infolge des am 23.07.2015 in Kraft getretenen Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) und des am 01.05.2015 in Kraft getretenen Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst partiell überarbeitet. In diesem Zusammenhang wurden auch redaktionelle oder klarstellende Änderungen an DRS 20 vorgenommen, die im Wesentlichen der Angleichung der Formulierungen innerhalb der einzelnen DRS dienten. Das DRSC hat allerdings keine inhaltlichen Anpassungen an DRS 20 vorgenommen, die über das BilRUG und das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst hinausgehen.

 

Tz. 84a

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Für die vom BMJV bekannt gemachten Rechnungslegungsstandards wird gem. § 342 Abs. 2 HGB vermutet, sie seien Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung (GoK). Unternehmen, die nach §§ 315, 315a HGB oder freiwillig einen Konzernlagebericht aufstellen, sind demnach verpflichtet, DRS 20 anzuwenden (DRS 20.5). Unternehmen, die gem. § 289 HGB einen Lagebericht aufstellen, fallen per legem nicht in den Anwendungsbereich von DRS 20. Eine entsprechende Anwendung von DRS 20 wird indes auch für den Lagebericht gem. § 289 HGB empfohlen (DRS 20.2). Von dem vom BMJV bekannt gemachten DRS 20 ergibt sich danach eine Ausstrahlungswirkung auf Nicht-Konzernunternehmen. Das PS MC besitzt in der vom IASB gewählten Form einer Anwendungsleitlinie dagegen weder für Konzern- noch für Einzelunternehmungen eine Anwendungsverpflichtung. Folglich haben die Berichtsgrundsätze, die qualitativen Anforderungen und die im PS MC dargestellten Berichtsinhalte lediglich Empfehlungscharakte...

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