I. Allgemein

 

Tz. 51

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Im Konzernlagebericht ist dem Wort nach auf die Lage des Konzerns einzugehen. Der Konzernlagebericht soll folglich als "Quasi-Einzellagebericht" die wirtschaftliche Einheit der rechtlich selbständigen Unternehmen des Konzerns abbilden. Er bezieht sich also auf den Konzern als Ganzes (vgl. Lück, in: HdKR, 2. Aufl., § 315 HGB, Tz. 33).

 

Tz. 52

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Es ist über den Konzern als Einheit zu berichten, unabhängig davon, ob auf eine Einbeziehung einzelner Unternehmen iSd. § 296 HGB verzichtet wurde (vgl. so auch Grottel, in: Beck Bil.-Komm., 11. Aufl., § 315, Tz. 51; ADS, 6. Aufl., § 315 HGB, Tz. 15). So sind neben den vollkonsolidierten Unternehmen (§ 294 HGB) auch die quotal konsolidierten Unternehmen (§ 310 HGB) sowie die assoziierten Unternehmen in den Konzernlagebericht einzubeziehen (vgl. IDW, WP-Handbuch 2019, Kap. G, Tz. 828). Nur so kann der Konzernlagebericht gem. § 315 Abs. 1 Satz 1 HGB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.

 

Tz. 53

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Neben den gesetzlich geforderten inhaltlichen Angaben des § 315 HGB kann der Konzernlagebericht unter Beachtung des Grundsatzes der Wesentlichkeit um freiwillige Angaben ergänzt werden (vgl. Tz. 31). Die Angaben müssen ausgewogen sowie klar und übersichtlich sein. Ausgangspunkt der Konzernlageberichterstattung sollten die Grundlagen des Konzerns, dh. Angaben zum Geschäftsmodell (vgl. DRS 20.36–38), zu Zielen und Strategien (vgl. DRS 20.39–44), zum Steuerungssystem (vgl. DRS 20.K45–K47) sowie zur Forschung und Entwicklung (vgl. DRS 20.48–52) sein. So erhalten die Adressaten des Konzernlageberichts einen Überblick über die Geschäftstätigkeit des Konzerns. Wesentliche Veränderungen zum Vorjahr sind zu erläutern, damit eine zeitliche Vergleichbarkeit gewährleistet wird.

 

Tz. 54

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Die Konzernlageberichterstattung ist in den letzten Jahrzehnten häufig um zusätzliche Berichtspflichten erweitert worden. Diese Änderungen resultieren zB aus Rechtsvorschriften der EU und ergänzen die Konzernlageberichterstattung auch um Inhalte, die nicht primär der Finanzberichterstattung zuzuordnen sind. Zuletzt wurde die Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2014 (sog. CSR-Richtlinie; vgl. ABl. L 330 vom 15.11.2014) mit der Veröffentlichung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (CSR-RUG) im Bundesgesetzblatt am 18.04.2017 (vgl. BGBl. 2017, S. 802–814) in deutsches Recht umgesetzt. Damit wurden die Vorschriften über die handelsrechtliche Konzernlageberichterstattung neu strukturiert und erweitert.

 

Tz. 55

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

(einstweilen frei)

II. Vergangenheitsorientierte Berichterstattung

1. Darstellung von Geschäftsverlauf und Lage des Konzerns

 

Tz. 56

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Gemäß § 315 Abs. 1 Satz 1 HGB sind im Konzernlagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Für den Konzernlagebericht wird im Gegensatz zum handelsrechtlichen Konzernabschluss die Vermittlung des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der gesamten Lage des Konzerns nicht wie in der Generalnorm des § 264 HGB bzw. § 297 HGB durch die Beachtung der GoB eingeschränkt. Der Gesetzgeber definiert die Begriffe Geschäftsverlauf und Geschäftsergebnis nicht. Indes werden diese durch DRS 20 konkretisiert. So soll die vergangenheitsorientierte und zeitraumbezogene Entwicklung der Geschäftstätigkeit im Berichtszeitraum einschließlich der hierfür ursächlichen Ereignisse dargestellt werden (vgl. DRS 20.11). Die Adressaten müssen erkennen können, wie das Geschäftsjahr aus Sicht der Konzernleitung verlaufen ist. Dazu müssen gem. DRS 20.62 Entwicklungen und Ereignisse genannt werden, die für den Geschäftsverlauf ursächlich waren. Exemplarisch nennt der Standard in DRS 20.63:

  • Umstrukturierungs- und Rationalisierungsmaßnahmen,
  • Unternehmenskäufe oder -verkäufe,
  • Abschluss oder Beendigung von Kooperationsvereinbarungen und anderen Verträgen,
  • Veränderungen der rechtlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen,
  • Veränderungen der Markt- und Wettbewerbsbedingungen,
  • Veränderungen des Marktanteils oder der Wettbewerbsposition,
  • besondere saisonale Einflüsse,
  • besondere Schadens- und Unglücksfälle.
 

Tz. 57

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Art und Umfang der Angaben sind abhängig von der Größe und Diversität des Konzerns. Daher ist die Vorgabe eines detaillierten Mindestkatalogs nicht zielführend. Die Konzernleitung kann sich bei der Darstellung von Geschäftsverlauf und Lage des Konzerns indes oftmals an den klassischen Funktionsbereichen des Konzerns orientieren (vgl. mwN. Fink/Kajüter/Winkeljohann, 2013, S. 126f.; Baetge/Kirsch/Thiele, 2019b, S. 592). Diese sind ua.:

  • Materialwirtschaft/Beschaffung,
  • Produktion/Fertigung,
  • Absatz,
  • Personal-/Sozialwesen,
  • Finanzierung,
  • Investitionen,
  • Umweltschutz.

Die Konzernleitung muss entscheiden, welche Informationen für eine aussagekräftige Berichterstattung erforderlich sind. Dabei sind im Konzernlagebericht gem...

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