Tz. 90

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Unter Zugrundelegung des Diskussionspapiers und der hierzu eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit erarbeitet der Board einen Exposure Draft (vgl. IFRS Foundation, Preface to IFRS, 2018, Tz. 17(f)), dessen Veröffentlichung in Verbindung mit der Erarbeitung neuer Standards zwingend ist, um im Weiteren die Öffentlichkeit zu Kommentierungen einzuladen (IFRS 2016, Due Process Handbook, Tz. 6.1, 6.3) Dieser gilt als verabschiedet und wird der Öffentlichkeit mit einer erneuten Kommentierungsfrist von 120 bzw. 30 Tagen – in Ausnahmesituationen mit einer ggf. noch kürzeren Frist (vgl. Tz. 88; IFRS Foundation, Due Process Handbook, 2016, Tz. 6.7) – zugänglich gemacht, wenn neun Board-Mitglieder (bzw. acht Board-Mitglieder, falls das Gremium weniger als 14 Mitglieder umfasst) zustimmen (vgl. auch IFRS Foundation, Constitution, 2018, Tz. 35). In besonderen Fällen und unter Einbindung der vorher qualifiziert mehrheitlichen Entscheidung (75 %) der Trustees darf eine Kommentierungsfrist auf unter 30 Tage reduziert werden (IFRS Foundation 2016, Due Process Handbook, Tz. 6.8). Der Exposure Draft hat die Angabe abweichender Meinungen von Board-Mitgliedern sowie eine sogenannte Basis for Conclusions zu enthalten (vgl. IFRS Foundation, Preface to IFRS, 2018, Tz. 17(f)–(g)¸ IFRS 2016, Due Process Handbook, Tz. 6.2(a), 6.9). Zudem werden, insbesondere bei wichtigen Projekten, zusammen mit dem Exposure Draft eine Reihe von Zusatzmaterialien, wie zB eine Zusammenfassung des Projektes, Pod- und Webcasts sowie thematische Aufbereitungen in Form von Präsentationen, auf dem öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseite des IASB bzw. der IFRS Foundation bereitgestellt (vgl. IFRS Foundation, Due Process Handbook, 2016, Tz. 6.17f.).

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