Tz. 5

Stand: EL 37 – ET: 2/2019

Beteiligungen der öffentlichen Hand an Unternehmen werden von IAS 20 nicht behandelt. Allerdings spielt die Gesellschafterstellung keine Rolle, wenn Unternehmen, die sich (ganz oder teilweise) im Eigentum der öffentlichen Hand befinden, bzgl. in Frage stehender Fördermaßnahmen den Privatunternehmen gleichgestellt sind. Unter diesen Umständen findet der Standard auch auf solche Fälle Anwendung. Beispielsweise leistet die öffentliche Hand Sanierungsbeiträge zum Ausgleich entstandener Verluste sowohl an gefährdete Privatunternehmen als auch an Unternehmen, die ihr selbst oder anderen Gebietskörperschaften gehören. Die Eigentümerstellung der öffentlichen Hand gibt in solchen Fällen uE keine Veranlassung, öffentliche Unternehmen von einer Anwendung des IAS 20 auszuschließen. Davon zu unterscheiden sind jedoch die Fälle, in denen die öffentliche Hand Gesellschafterbeiträge in das Eigenkapital leistet (einschließlich der Zuzahlungen, die unter § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB fallen). Dabei muss der Gesellschafter allerdings ausdrücklich eine Zuweisung in das Eigenkapital erklären (vgl. IDW HFA 2/1996, WPg 1996, S. 712). Diese Fälle werden von IAS 20 nicht erfasst.

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