Tz. 50

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Ein Abschluss, der glaubwürdig über die Lage der Gesellschaft berichten soll, muss vollständig sein. Der Abschluss muss dazu alle Informationen sowie Beschreibungen und Erklärungen umfassen, die für den Adressaten notwendig sind, um den dargestellten Sachverhalt zu verstehen (CF.2.14). Unter Beachtung der Nebenbedingung der Kostenbegrenzung und der Wesentlichkeit ist zu prüfen, ob alle Informationen im Abschluss enthalten sind (vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, 14. Aufl., S. 148f.). Das Weglassen von Informationen kann zu einer falschen Gesamtaussage des Abschlusses führen.

 

Tz. 51

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Ebenso wie die meisten angelsächsisch beeinflussten Rechnungslegungssysteme basiert auch das Normenwerk des IASB auf dem Konzept des true and fair view bzw. der fair presentation. Konzeptionell ist dies in den Begriffen der Relevanz und der glaubwürdigen Darstellung enthalten (CF.BC2.70). Hiernach hat ein IFRS-Abschluss die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des berichterstattenden Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darzustellen.

 

Tz. 52

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

In CF.2.14 beschreibt der IASB beispielhaft die Minimalanforderung an die Informationen zu Vermögenswerten (assets). Danach wird eine vollständige Beschreibung der Art der Vermögenswerte einer Gruppe von Vermögenswerten, eine numerische Beschreibung aller Vermögenswerte, die in einer Gruppe zusammengefasst sind, und eine Beschreibung, wie die Vermögenswerte bewertet sind (zB zu historischen Anschaffungskosten, zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum fair value) verlangt.

 

Tz. 53–54

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

(einstweilen frei)

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