Tz. 94

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Der Buchwert eines Goodwills, der nach den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen zum Übergangszeitpunkt ermittelt worden ist, ist bei Inanspruchnahme des Wahlrechts von IFRS 1.C4 grundsätzlich unverändert in die IFRS-Eröffnungsbilanz zu übernehmen (IFRS 1.C4 (g)). Allerdings ist der Goodwill in den folgenden drei Fällen anzupassen (zur Erfassung der Anpassung des Goodwills in der IFRS-Eröffnungsbilanz vgl. Tz. 81):

  • Wenn ein immaterieller Vermögenswert, der nach den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen aktiviert wurde, die Aktivierungskriterien des IAS 38 nicht erfüllt, ist der Goodwill um den Buchwert dieses immateriellen Vermögenswerts zum Übergangszeitpunkt (abzüglich hierauf entfallender latenter Steuern und nicht beherrschende Anteile) in der IFRS-Eröffnungsbilanz zu erhöhen (IFRS 1.C4 (g)(i)).
  • Der Goodwill ist in der IFRS-Eröffnungsbilanz um den Buchwert eines immateriellen Vermögenswerts zum Übergangszeitpunkt (korrigiert um hierauf entfallende latente Steuern und nicht beherrschende Anteile) zu vermindern, wenn dieser immaterielle Vermögenswert gem. den Aktivierungskriterien des IAS 38 im (fiktiven) IFRS-Einzelabschluss des erworbenen Unternehmens anzusetzen wäre, aber nach den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen im Goodwill enthalten war (IFRS 1.C4 (g)(i) iVm. IFRS 1.C4 (f)).
  • Zum Übergangszeitpunkt ist jeder in der IFRS-Eröffnungsbilanz bilanzierte Goodwill einem Wertminderungstest gem. den Vorschriften des IAS 36 zum Übergangszeitpunkt zu unterziehen unabhängig davon, ob Anzeichen für eine Wertminderung vorliegen. Gewinne und Verluste aus dem Wertminderungstest sind mit den Gewinnrücklagen (oder, soweit IAS 36 dies vorschreibt, der Neubewertungsrücklage) zu verrechnen (IFRS 1.C4 (g)(ii)). Dem Wertminderungstest sind die Verhältnisse zum Übergangszeitpunkt zu Grunde zu legen und die einfließenden Daten müssen grundsätzlich mit den zu diesem Zeitpunkt getroffenen Annahmen nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen konsistent sein, dh., dass bspw. nachfolgend revidierte Planungen nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. Tz. 48).
 

Tz. 95

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Da der Goodwill gemäß IAS 36 jährlich einem Wertminderungstest zu unterziehen ist, ist auch für die IFRS-Vergleichsperiode und für die Berichtsperiode ein Wertminderungstest des Goodwills durchzuführen. Gleiches gilt für immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer und solchen, die noch nicht einsatzfähig sind.

 

Tz. 96

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Der Buchwert des Goodwills darf nicht über die oben aufgeführten Änderungen hinaus angepasst werden (IFRS 1.C4 (h)), zB ist es nicht zulässig

  • laufende, im Rahmen des Unternehmenszusammenschlusses erworbene Forschungs- und Entwicklungsprojekte herauszurechnen (es sei denn, der damit zusammenhängende immaterielle Vermögenswert würde die Ansatzkriterien nach IAS 38 im (fiktiven) IFRS-Einzelabschluss des erworbenen Unternehmens erfüllen);
  • frühere Abschreibungen des Goodwills anzupassen;
  • Anpassungen des Goodwills umzukehren, die nach IFRS 3 nicht gestattet wären, indes nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen aufgrund von Anpassungen von Vermögenswerten und Schulden zwischen dem Zeitpunkt des Unternehmenszusammenschlusses und dem Übergangszeitpunkt vorgenommen wurden.
 

Tz. 97

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Obgleich IFRS 1 explizit andere Anpassungen des Goodwills als die oben genannten ausschließt, können aus anderen Bestimmungen des IFRS 1 weitere Anpassungen resultieren (vgl. EY International GAAP 2020, Kap. 5.5.2.5.A):

  • Der Goodwill kann bei retrospektiver Anwendung von IAS 21 anzupassen sein (vgl. Tz. 110ff.);
  • der Goodwill aus bisher nicht konsolidierten, aber nach IFRS konsolidierungspflichtigen Tochterunternehmen ist in der IFRS-Eröffnungsbilanz anzusetzen (vgl. Tz. 104ff.);
  • der Goodwill aus Transaktionen, die zwar nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen, nicht aber nach IFRS als Unternehmenszusammenschlüsse zu qualifizieren sind, darf nicht in die IFRS-Eröffnungsbilanz übernommen werden (vgl. Tz. 99);
  • ein "negativer Goodwill", der nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen im Goodwill enthalten ist, muss ausgebucht werden (vgl. Tz. 102).
 

Tz. 98

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Gemäß den Vorschriften des IFRS 1.C4 (g) hat ein Unternehmen, das nach den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen einen immateriellen Vermögenswert aus einem Unternehmenszusammenschluss aktiviert hat, der nicht die Ansatzkriterien des IAS 38 erfüllt, den Goodwill um diesen immateriellen Vermögenswert in der IFRS-Eröffnungsbilanz zu erhöhen (aber vgl. Tz. 100). Wenn dieses Unternehmen bspw. eine Restrukturierungsrückstellung für den gleichen Unternehmenszusammenschluss gebildet hat, die nicht den Vorschriften zur Bildung einer Restrukturierungsrückstellung nach IAS 37.72 entspricht, sind dagegen die Gewinnrücklagen um diese Rückstellung in der IFRS-Eröffnungsbilanz zu erhöhen (vgl. Tz. 81). Damit ist es nicht erlaubt, im Hinblick auf den Wegfall der Restrukturierungsrückstellung in der I...

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