Tz. 60

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Mit der Vorschrift des IAS 2.16 werden Sachverhalte aufgezeigt, bei denen die Anwendung des Grundsatzes eines produktionsbezogenen Vollkostenansatzes zu einem Aktivierungsverbot führt. Allerdings wird durch diesen Abschnitt des IAS 2 nicht abschließend geregelt, welche Kosten kein Bestandteil der Herstellungskosten sein können. Vielmehr beschreibt er einzelne Fälle, in denen typischerweise die Voraussetzungen für eine Aktivierung als Teil der Herstellungskosten nicht erfüllt werden.

 

Tz. 61

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Lagerkosten (storage costs) dürfen grundsätzlich nicht angesetzt werden, da sie nicht anfallen, um einen Gegenstand des Vorratsvermögens an seinen gegenwärtigen Ort bzw. in seinen derzeitigen Zustand zu versetzen. Jedoch sind Lagerkosten, die vor dem Produktionsprozess oder im Laufe der Produktion anfallen (Kosten der Zwischenlagerung), Bestandteil der Produktionsgemeinkosten und müssen als Teil dieser aktiviert werden. Dazu zählen insb. die Lagerkosten, die für Rohstoffe und unfertige Erzeugnisse anfallen, bevor sie in einer ersten bzw. weiteren Produktionsstufe eingesetzt bzw. weiterverarbeitet werden. Beispiele hierfür sind Wein, Whiskey und Käse, welche im Rahmen des Reifeprozesses einer Einlagerung bedürfen, bevor sie verkaufsfertig sind und vom Kunden auch im Rahmen eines entsprechend höheren Entgelts vergütet werden (vgl. Tz. 48; EY (Hrsg.), 2021, 22.3.1.3.A).

 

Tz. 62

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Überhöhte Kosten (abnormal costs), die in Verbindung mit nicht angemessenem Materialverbrauch oder durch Fehlarbeiten entstehen, dürfen nicht als Teil der Herstellungskosten angesetzt werden.

 

Tz. 63

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Für Leerkosten vgl. Tz. 68ff.

 

Tz. 64

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Verwaltungsgemeinkosten (administrative overhead), die nicht dazu beitragen, den Vorratsgegenstand an seinen derzeitigen Ort und in seinen derzeitigen Zustand zu versetzen, können nicht als Teil der Herstellungskosten aktiviert werden. Das sind insb. Verwaltungskosten, die nicht der Produktion, sondern dem Vertrieb oder der Eigenverwaltung zuzurechnen sind. Verwaltungskosten, die den Produktionsbereich unterstützen, müssen in die Herstellungskosten einbezogen werden (vgl. Tz. 51).

 

Tz. 65

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Vertriebskosten (selling costs), die bspw. im Rahmen der Lieferung vom Auslieferungslager an den Kunden entstehen oder die Mieten für Ladenlokale stellen nach IAS 2 keinen Bestandteil der Herstellungskosten dar, da der Produktionsprozess bereits zuvor abgeschlossen ist (IAS 2.16 (d)). Zu innerbetrieblichen Transporten vgl. Tz. 36.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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