I. Grundsätzliche Erwägungen

 

Tz. 37

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Nachdem zu Beginn der Diskussion um einen IFRS für KMU lediglich Erleichterungen bei den Anhangangaben vorgesehen waren, hat sich der IASB im Lauf der Entwicklung immer weiter in Richtung eines eigenständigen Standards bewegt. Schließlich wurde auf der IASB-Sitzung im Mai 2006 beschlossen, dass der IFRS für KMU ein eigenständiges Regelwerk werden solle (vgl. IASB Update May 2006, S. 3). Aufgrund diverser Querverweise auf die herkömmlichen IFRS wurde dieser Beschluss im Standardentwurf jedoch nicht in letzter Konsequenz umgesetzt (ausführlicher vgl. Luttermann, ZIP 2007, S. 1138; ED IFRS für KMU (2009)), was zu intensiver Kritik in den Stellungnahmen geführt hat (vgl. IFRS für KMU BC26 (a)). Diese hat den IASB dazu veranlasst, seine Auffassung zu ändern und den Standard als eigenständiges Regelwerk auszugestalten. Der endgültige Standard sieht daher – von einer Ausnahme abgesehen – keine Verweise auf die herkömmlichen IFRS vor.

 

Tz. 38

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Der IASB hat sich bei der Entwicklung des Standards für einen "Top-Down-Ansatz" entschieden. Wesentliche Konzepte des Standards wurden aus dem Framework sowie den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen der herkömmlichen IFRS abgeleitet. Gleichzeitig wurden an den Stellen Erleichterungen vorgenommen, die vor dem Hintergrund von Kosten-Nutzen-Erwägungen sinnvoll erschienen. An vielen Stellen wurden daher die so genannten "black-letter paragraphs" aus den herkömmlichen IFRS übernommen und um die weiterführenden Erläuterungen gekürzt (vgl. Köhler, BB Special 6/2007, S. 6). Daher sind einige Formulierungen eng an die herkömmlichen IFRS angelehnt. Lediglich im Bereich der Finanzinstrumente wurde der Abschnitt sprachlich vollständig neu gefasst. Durch die gewählte Vorgehensweise sind viele der Vorschriften nicht aus sich selbst heraus verständlich, da wichtige Erläuterungen fehlen. In einigen Bereichen, beispielsweise dem Abschnitt zu Leistungen an Arbeitnehmer, könnte eine Zuhilfenahme der herkömmlichen IFRS für das Verständnis der Regelungen erforderlich werden. Ein eigenständiges Regelwerk sollte aus sich selbst heraus verständlich und anwendbar sein. Dieses Ziel wurde an einigen Stellen nur unzureichend erreicht.

 

Tz. 39

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Bedingt durch den "Top-Down-Ansatz", sind die wesentlichen, im Rahmenkonzept festgelegten Rechnungslegungsgrundsätze sowie die Definitionen von Vermögenswerten, Schulden, Eigenkapital, Aufwand, Ertrag und die Abschlusselemente für Anwender der herkömmlichen IFRS und des IFRS für KMU identisch. Neben der Übernahme wesentlicher Regelungen aus den herkömmlichen IFRS wurden Modifikationen vorgenommen, die nach Angabe des IASB vor dem Hintergrund der Bedürfnisse von Jahresabschlussnutzern und aus Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten sinnvoll erschienen (vgl. Beiersdorf/Eierle/Haller, DB 2009, S. 1550). Der IASB hat sich bewusst für diesen Ansatz entschieden, da die Entwicklung eines neuen Regelwerkes zu verschiedenen Zielsetzungen der Finanzberichterstattung, unterschiedlichen qualitativen Charakteristika, verschiedenen Definitionen der Elemente eines Jahresabschlusses und verschiedenen Ansatz- und Bewertungskonzeptionen hätte führen können. Zudem wäre ein vollständig neuer Ansatz nach Auffassung des IASB zeit- und kostenintensiv gewesen (vgl. IFRS für KMU BC95–97).

 

Tz. 40

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Mit der Zielsetzung, die herkömmlichen IFRS in ihrer Komplexität zu reduzieren und dabei ein eigenständiges und auf die Bedürfnisse von KMU ausgerichtetes Regelwerk zu schaffen, stand der IASB vor einer großen Herausforderung. Im Detail hat er folgende Maßnahmen ergriffen, um den Umfang und den Schwierigkeitsgrad der IFRS zu reduzieren:

1) Die Inhalte wurden auf für KMU relevante Themen beschränkt,
2) der Großteil der Bilanzierungswahlrechte der herkömmlichen IFRS sind nicht zugelassen, da der IFRS für KMU eine vereinfachte Variante vorsieht,
3) Ansatz- und Bewertungsvorschriften wurden vereinfacht und/oder abgewandelt,
4) Begriffsdefinitionen wurden in einem Glossar zusammengefasst,
5) die Ausführungen wurden auf die Darstellung von Ansatz- und Bewertungsprinzipien beschränkt,
6) die Impraktikabilitätsklausel sowie die Ausnahme wegen unverhältnismäßigem Aufwand (undue cost and effort) haben mehr Gewicht erhalten,
7) es werden deutlich weniger umfangreiche Anhangangaben verlangt.

II. Beschränkung der Inhalte auf für KMU relevante Themen

 

Tz. 41

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Ausgehend von den herkömmlichen IFRS wurden alle Themen auf ihre Relevanz für KMU überprüft. Nicht relevante Themen wurden gestrichen. Folgende Themengebiete hat der IASB als für KMU irrelevant erachtet (vgl. dazu ausführlich IFRS für KMU BC87–88):

  • Zwischenberichterstattung,
  • Ergebnis pro Aktie,
  • Segmentberichterstattung,
  • besondere Bilanzierung von Vermögenswerten, die zur Veräußerung gehalten werden.

III. Einschränkung der im IFRS für KMU dargestellten Wahlrechte

 

Tz. 42

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Ursprünglich wollte der IASB den KMU alle Wahlrechte zur Verfügung stellen, die auch in den herkömmlichen IFRS gewährt werden (vgl. IFRS für KMU BC81). Die jeweils ei...

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