Tz. 60
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Das Kriterium der Nachprüfbarkeit ist nach CF.2.30–2.32 erfüllt, wenn fachkundige und voneinander unabhängige Beobachter einen Konsens darüber erzielen können, dass eine bestimmte Form der Darstellung eines Sachverhalts glaubwürdig ist. Das Kriterium ist folglich als "intersubjektive Nachprüfbarkeit" zu interpretieren (vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, 14. Aufl., S. 149).
Tz. 61
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Die Nachprüfbarkeit teilt sich in die direkte und indirekte Nachprüfbarkeit. Während sich die direkte Nachprüfbarkeit auf die direkte Prüfung einer Information bezieht, meint die indirekte Nachprüfbarkeit die Prüfung einer Berechnungsmethode, um das Ergebnis dieser Berechnung kontrollieren zu können (Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn, 10. Aufl., S. 109).
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