I. Grundsätze der Berichterstattung

1. Überblick über die Grundsätze der Berichterstattung

 

Tz. 34

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Das Management hat zwei elementare Berichtsgrundsätze bei der Aufstellung eines MC zu beachten (PS MC.12). Als elementare Grundsätze der Managementberichterstattung werden dabei die Darstellung aus der Sicht der Unternehmensleitung (management’s view) (vgl. Tz. 35–37) und die Ergänzung und Erläuterung der Informationen des Einzel- bzw. Konzernabschlusses (supplement and complement) (vgl. Tz. 38–39) definiert. Diesen Grundsätzen folgend sind in den MC auch zukunftsorientierte Informationen (forward-looking information) aufzunehmen (PS MC.13(a); vgl. Tz. 40–46). Zudem müssen die nach diesen Grundsätzen berichteten Informationen die qualitativen Anforderungen des Conceptual Framework der IFRS erfüllen (PS MC.13(b); zum Vergleich mit den Grundsätzen der deutschen Lageberichterstattung vgl. Tz. 87–87b).

2. Grundsatz der Darstellung aus der Sicht der Unternehmensleitung

 

Tz. 35

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Der IASB fordert von den berichtenden Unternehmen, dass die Geschäftsergebnisse, die wirtschaftliche Lage und die künftige Entwicklung des Unternehmens aus Sicht des Managements (management’s view) beschrieben, erläutert und beurteilt werden sollen (PS MC.12(a) iVm. PS MC.15). Dies soll es den Adressaten ermöglichen, das Unternehmen through the eyes of management zu beurteilen (DP MC.46).

 

Tz. 35a

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Im DP MC werden unter Management analog zum IAS 24 Related Party Disclosures alle diejenigen Personen subsumiert, die im Unternehmen für die Entscheidungsfindung und Aufsicht verantwortlich sind. Dies schließt leitende Angestellte ebenso ein wie Mitglieder eines Aufsichts- oder Verwaltungsrates (PS MC.BC29; IAS 24.9). Dazu bemerkt der IASB im PS MC, dass der in IAS 24 Related Party Disclosures eingeführte Begriff des key management personnel für den management approach des MC als zu eng definiert angesehen wird (PS MC.BC30). Vielmehr sei es abhängig von den jeweiligen nationalen Vorgaben zur Corporate Governance, wer den MC aufzustellen und zu verabschieden hat. Im PS MC wird daher auf eine abschließende Definition verzichtet, welche Unternehmensvertreter unter Management zu subsumieren sind. Damit müssen die berichtenden Unternehmen den Begriff Management im Einklang mit ihren nationalen Vorgaben auslegen. In Deutschland bilden damit die gesetzlichen Vertreter des rechnungslegenden Unternehmens, also beispielsweise der Vorstand einer AG und die Geschäftsführung einer GmbH, das Management iSd. Anwendungsleitlinie. Dabei ist nicht die Sichtweise einzelner Mitglieder der Leitungsorgane zu vermitteln, sondern auf die Sichtweise des Gesamtorgans abzustellen.

 

Tz. 36

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Die Implementierung des bereits in IFRS 8 Operating Segments zur Anwendung kommenden management approach wird damit begründet, dass die Informationen der internen Unternehmensberichterstattung, die vom Management für Planungs- und Kontrollzwecke herangezogen werden (management approach), dieselben Informationen sind, die von den Adressaten gefordert werden, um die wirtschaftliche Lage und die Chancen des Unternehmens einschätzen zu können (PS MC.BC23). Das Management kann als zentrales Entscheidungsgremium eines Unternehmens und damit als ein Unternehmensinsider aufgrund seines Wissens und seines Zugangs zu unternehmensinternen Daten, wie denen des internen Rechnungswesens, am besten entscheiden, welche Angaben für die Adressaten entscheidungsrelevant sind (Kirsch/Koelen/Köhling, KoR 2010, S. 201 f.). Allerdings ist einer solchen Informationsauswahl ein hohes Maß an Subjektivität inhärent, da es dem berichtenden Unternehmen selbst obliegt, welche Informationen in welcher Form in den MC aufzunehmen sind. Nach Ansicht des IASB ist die Subjektivität dieser Auswahlentscheidung indes zu vernachlässigen, da gerade durch den management approach für die Adressaten relevante Informationen über die innerbetrieblichen Entscheidungsprozesse bereitgestellt würden. Daher übersteige der informationelle Mehrwert dieser Informationen die Nachteile der subjektiven Informationsauswahl. Zudem seien die intern für Planungs- und Kontrollzwecke herangezogenen Informationen bereits im Hinblick auf unternehmens- und branchenspezifische Besonderheiten aufbereitet. Beispielsweise seien bei Kennzahlen, die das Unternehmen im MC offenzulegen gedenkt, die branchenüblichen Bereinigungen in der Regel bereits vorgenommen worden. Dadurch würden notwendige Anpassungsmaßnahmen obsolet.

 

Tz. 37

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Mit dieser beabsichtigten Offenheit bezüglich der Auswahl der Informationen vom Unternehmen im Rahmen des management approach korrespondiert auch, dass für den MC keine detaillierten inhaltlichen Vorgaben gemacht werden. Im Falle detaillierter Berichtsvorgaben wäre das Management nicht mehr in der Lage, die in den MC aufzunehmenden Berichtsbestandteile unmittelbar aus dem unternehmensinternen Steuerungssystem zu übernehmen. Allerdings sind gerade diese Informationen für die Adressaten von besonderer Bedeutung, da sie vom Management des Unternehmens zur Entscheidungsfindung he...

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