Tz. 47

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Formale Voraussetzungen für eine Befreiung von der Publizität des handelsrechtlichen Jahresabschlusses sind nach § 325 Abs. 2b HGB nF, dass

  • bei prüfungspflichtigen Gesellschaften (vgl. Tz. 48) in den offengelegten IFRS-Einzelabschluss statt des Bestätigungsvermerks zum HGB-Jahresabschluss der Bestätigungsvermerk zum IFRS-Einzelabschluss einbezogen wird;
  • der Vorschlag für die Verwendung des handelsrechtlichen Jahresergebnisses und gegebenenfalls der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des handelsrechtlichen Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags angegeben wird;
  • der HGB-Jahresabschluss in deutscher Sprache sowie (ggf.) der zugehörige Bestätigungsvermerk bei der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung übermittelt ist. Eine Einsichtnahme erfolgt nur auf Antrag durch Übermittlung einer Kopie (§ 9 Abs. 6 Satz 3 HGB nF).
 

Tz. 48

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Für die Prüfung des IFRS-Einzelabschlusses gelten gem. § 324a Abs. 1 HGB die Grundsätze der §§ 316324 HGB entsprechend. Der Prüfer des HGB-Jahresabschlusses gilt nach § 324a Abs. 2 HGB zugleich auch als für die Prüfung des IFRS-Einzelabschlusses bestellt. Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2022 begannen, war eine kleine Gesellschaft, die nicht der Prüfungspflicht des § 316 Abs. 1 HGB unterliegt, somit gem. § 324a Abs. 1 Satz 1 HGB auch bei einer befreienden Inanspruchnahme der Bundesanzeigerpublizität des IFRS-Einzelabschlusses nicht zu einer Prüfung verpflichtet (zur geänderten größenabhängigen Offenlegung durch das DiRUG, vgl. Tz. 38 und 41).

 

Tz. 49

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Eine befreiende Bekanntmachung (= Offenlegung) des IFRS-Einzelabschlusses hat indes nicht zur Folge, dass der HGB-Jahresabschluss der Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich ist. Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2022 begannen, ist der HGB-Jahresabschluss auf der Internetseite des Unternehmensregisters (www.unternehmensregister.de) für jedermann abrufbar. Denn nach der Einreichung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses beim Betreiber des Bundesanzeigers hat dieser ihn gem. § 8b Abs. 2 Nr. 4 HGB direkt (dh. ohne vorherige Bekanntmachung im Bundesanzeiger) an das Unternehmensregister weitergeleitet. Damit war eine (kostenpflichtige) Bekanntmachung iSd. § 325 Abs. 2 HGB aF im Bundesanzeiger nur für den IFRS-Einzelabschluss, nicht aber für den handelsrechtlichen Jahresabschluss erforderlich (vgl. Gesetzesbegründung zu § 325 Abs. 2a und 2b HGB; BT-Drucks. 16/960, S. 49). Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 begannen, werden die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse beim Unternehmensregister nur noch zur dauerhaften Hinterlegung eingereicht. Eine Einsichtnahme erfolgt ausschließlich auf Antrag durch Übermittlung einer Kopie (§ 9 Abs. 6 Satz 3 HGB nF). Für die Offenlegung des IFRS Einzelabschlusses und die Hinterlegung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses entstehen jeweils Kosten bei der das Unternehmensregister führenden Stelle, deren Höhe im Kostenverzeichnis zum Justizverwaltungskostengesetz festgelegt ist (vgl. DIRUG, BGBl. I 2021, S. 3354).

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