Tz. 40c

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Das Abschreibungsvolumen eines Vermögenswerts der Sachanlagen muss auf systematischer Grundlage, dh. planmäßig, auf dessen Nutzungsdauer verteilt werden (IAS 16.50). Zur Ermittlung des Abschreibungsvolumens ist der Restwert des Vermögenswerts von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen (zur Definition des Restwertes vgl. Tz. 12). Er ist zwar oft unbedeutend und deshalb für den Abschreibungsbetrag unwesentlich (IAS 16.53), aber in Einzelfällen auch von großer Bedeutung. Dies ist zB bei regelmäßig vor Ende der technischen Nutzungsdauer ersetzten Flugzeugen oder Fahrzeugen der Fall.

Der Restwert eines Vermögenswerts der Sachanlagen ist zumindest am Ende eines jeden Geschäftsjahres zu überprüfen. Falls sich Änderungen in den Erwartungen ergeben, sind diese als Schätzungsänderung gem. IAS 8 zu behandeln (IAS 16.51).

Die Abschreibungen sind als Aufwand zu erfassen (IAS 16.48), wenn sie nicht als Herstellungskosten in die Buchwerte anderer Vermögenswerte, wie in das Vorratsvermögen (vgl. hierzu IFRS-Komm., Teil B, IAS 2, Tz. 42ff.) oder in aktivierte Entwicklungskosten (vgl. hierzu IFRS-Komm., Teil B, IAS 38, Tz. 90ff.), einzurechnen sind (IAS 16.49).

Abschreibungen sind auch dann vorzunehmen, wenn der beizulegende Zeitwert eines Vermögenswerts über dem Buchwert liegt, nicht aber, wenn der Restwert den Buchwert übersteigt (IAS 16.52 und IAS 16.54). Die Durchführung von Reparaturen und Wartungen eines Vermögenswerts stehen der Notwendigkeit seiner planmäßigen Abschreibung nicht entgegen (IAS 16.52).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge