aa. Vorbemerkungen

 

Tz. 155

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Im Gegensatz zu historischen Kosten werden auf aktuellen Werten basierende Bewertungsmaßstäbe nicht aus den im Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt entstandenen Kosten abgeleitet. Die Bewertungsmaßstäbe reflektieren stattdessen die Wertverhältnisse zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt und berücksichtigen somit auch Änderungen im Vergleich zum vorausgegangenen Bewertungszeitpunkt (CF.6.10). Das Conceptual Framework unterscheidet zwischen drei Unterkategorien von aktuellen Werten (CF.6.11):

  • beizulegender Zeitwert (fair value);
  • Nutzungswert für Vermögenswerte (value in use) bzw. Erfüllungsbetrag für Schulden (fulfilment value); sowie
  • Wiederbeschaffungskosten bzw. aktuelle Kosten (current cost).
 

Tz. 156–157

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

(einstweilen frei)

bb. Beizulegender Zeitwert

 

Tz. 158

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Der beizulegende Zeitwert (fair value) ist ein grundlegender Bewertungsmaßstab der IFRS-Rechnungslegung und als solcher nicht nur im Conceptual Framework, sondern auch umfassend in IFRS 13 geregelt. IFRS 13.9 und CF.6.12 definieren den fair value übereinstimmend als "Preis, den man in einer gewöhnlichen Transaktion zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag beim Verkauf eines Vermögenswertes erhalten würde oder bei der Übertragung einer Schuld zu zahlen hätte". Es handelt sich bei dem fair value somit um einen Veräußerungswert, der sich mit unabhängigen Marktteilnehmern auf einem aktuellen Markt erzielen lässt. Der Standard stellt bewusst auf einen beobachtbaren Preis am Markt anstelle eines unternehmensspezifischen Wertes ab. Bei einer fair value-Bewertung werden die Vermögenswerte und Schulden unter den gleichen Annahmen bewertet, die auch Marktteilnehmer bei ihrer Bepreisung der Vermögenswerte und Schulden heranziehen (CF.6.13). Die Bestimmung des fair value erfolgt auf Grundlage einer dreistufigen Ermittlungshierarchie, die von einer abnehmenden Marktnähe gekennzeichnet ist (IFRS 13.72). Die Hierarchie räumt den an aktiven Märkten für identische Vermögenswerte oder Schulden notierten (unverändert übernommenen) Preisen (Eingangsparameter der Stufe 1) die höchste Priorität und den nicht beobachtbaren Eingangsparametern (Eingangsparameter der Stufe 3) die geringste Priorität ein (vgl. ausführlich IFRS-Komm., Teil B, IFRS 13).

 

Tz. 159

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die Regelungen des IFRS 13 sind anzuwenden, sofern ein anderer IFRS-Standard eine Bewertung zum fair value vorschreibt oder alternativ zulässt oder Anhangangaben zu fair value-Bewertungen erforderlich sind (IFRS 13.5). Von den Bewertungs- und Ausweisvorschriften des IFRS 13 ausgenommen sind laut IFRS 13.6 anteilsbasierte Vergütungen (IFRS 2) und Leasingverhältnisse (IFRS 16) sowie sämtliche Bewertungen, die eine Ähnlichkeit (aber keine Identität) mit dem fair value-Wertbegriff aufweisen (bspw. der Nutzungswert (value in use) im Rahmen des Werthaltigkeitstests nach IAS 36).

 

Tz. 160

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Im Rahmen von geplanten oder potentiellen Verkaufsvorgängen ist zudem der fair value less costs to sell bzw. fair value less costs of disposal eine zentrale Größe. Er wird bestimmt, indem von dem am Stichtag ermittelten fair value der Barwert der entstehenden Verkaufskosten abgezogen wird. Diese Vorgehensweise ist bspw. relevant um den fair value von nicht fortgeführten Geschäftsbereichen oder zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerten im Rahmen des IFRS 5 zu ermitteln. Dabei ist zu beachten, dass nur diejenigen Verkaufskosten abgezogen werden, die dem Geschäftsbereich bzw. den Vermögenswerten direkt zurechenbar sind (vgl. Zülch/Lienau, DStR 2005, S. 392). Darüber hinaus muss der fair value less costs of disposal im Zusammenhang mit dem Wertminderungstest des IAS 36 als potentieller Veräußerungspreis ermittelt werden. Es handelt sich bei dem fair value less costs to sell bzw. fair value less costs of disposal nicht um einen neuen und damit von IFRS 13 unabhängig anzuwendenden Bewertungsmaßstab. Vielmehr ist die fair value-Komponente weiterhin nach IFRS 13 zu bestimmen (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 13, Tz. 35a).

 

Tz. 161

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Informationen aus einer Bewertung von Vermögenswerten (assets) und Schulden (liabilities) zum beizulegenden Zeitwert können einen vorhersagenden Wert aufweisen, da der beizulegende Zeitwert die Erwartungen der Marktteilnehmer hinsichtlich der Höhe, der zeitlichen Verteilung und der Unsicherheit der künftigen Nettozahlungszuflüsse reflektiert (CF.6.32). Zugleich können die Informationen einen bestätigenden Wert haben, wenn sie dazu führen, dass Prognosen der Vergangenheit bestätigt oder verworfen werden können (CF.6.32).

 

Tz. 162

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die aus der fair value-Bewertung resultierenden Aufwendungen (expenses) und Erträge (income) spiegeln ebenfalls die aktuellen Erwartungen der Marktteilnehmer wider und können als Inputs für die Prognose künftiger Aufwendungen und Erträge herangezogen werden. Die Informationen über Aufwendungen und Erträge weisen somit ebenfalls einen vorhers...

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