Tz. 1

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

In Deutschland sind alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen – und damit auch nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen – gem. § 242 HGB verpflichtet, ihren Jahresabschluss nach den Vorschriften des HGB zu erstellen. Daher hat der vom IASB veröffentlichte IFRS für KMU keine unmittelbaren Auswirkungen auf deutsche Unternehmen (vgl. IFRS-Komm., Teil A, Kap. V, Tz. 16). Allerdings verbreitet sich der IFRS für KMU international zunehmend – auch in einigen (wenigen) Mitgliedsländern der EU wird die Anwendbarkeit des IFRS für KMU diskutiert oder basiert die Rechnungslegung für nicht kapitalmarktorientierte Gesellschaften auf den IFRS für KMU (vgl. IFRS-Komm., Teil A, Kap. V, Tz. 15; Eierle/Ketterer/Ther, 2016, S. 601 f.).

 

Tz. 2

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Vor diesem Hintergrund könnten deutsche nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen daran interessiert sein, ihre Rechnungslegung durch Beachtung des IFRS für KMU zu internationalisieren. Ein bedeutender Grund könnte etwa sein, dass sie in internationale Konzernstrukturen eingebunden sind und die ausländischen Konzerngesellschaften ihre lokalen Jahresabschlüsse nach den Regeln des IFRS für KMU aufstellen müssen (vgl. Kirsch/Schellhorn, DB 2011, S. 1). Durch eine möglichst weitgehende Beachtung des IFRS für KMU auch durch die deutsche Konzerngesellschaft kann der Umfang der Anpassungsmaßnahmen bei der Erstellung der in den Summenabschluss einzubeziehenden Handelsbilanzen II verringert werden. Zudem können deutsche nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen mit internationalen Geschäftsaktivitäten daran interessiert sein, ihre Abschlüsse mit denen internationaler Konkurrenzunternehmen, die den IFRS für KMU anwenden, vergleichen zu können.

 

Tz. 3

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Eine Möglichkeit den IFRS für KMU so weit wie möglich zu beachten, ohne über den gesetzlich vorgeschriebenen HGB-Abschluss hinaus einen zusätzlichen Abschluss nach IFRS für KMU zu erstellen, ist es, den HGB-Abschluss im Rahmen der zulässigen Wahlrechte und der mit den handelsrechtlichen GoB vereinbarten Ermessensspielräume so weit wie möglich an einen Abschluss nach IFRS für KMU anzunähern. In dem vorliegenden Beitrag werden daher einerseits die Sachverhalte dargestellt, bei denen der Bilanzierende durch die zulässige Ausübung von Wahlrechten oder Ermessensspielräumen entscheiden kann, in seinem HGB-Abschluss eine Bilanzierungsmethode zu wählen, die zugleich den Regeln des IFRS für KMU entspricht und andererseits die Sachverhalte, die nach HGB zwingend abweichend von den Regeln des IFRS für KMU zu bilanzieren sind. Die dargestellten Sachverhalte basieren auf einer Auswahl an Bilanzierungsbereichen, die für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen aufgrund empirischer Studien als bedeutend angenommen wurden (vgl. Haller/Eierle/Beiersdorf, 2007, sowie die beiden darauf aufbauenden Studien von Haller/Eierle/Beiersdorf, 2010).

 

Tz. 4

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Wird die genannte Strategie der Annäherung des HGB-Abschlusses an einen Abschluss nach dem IFRS für KMU verfolgt, sind einerseits die Entwicklungen im deutschen Handelsrecht – hier zuletzt va. durch das BilRuG – und andererseits die Überarbeitungen des IFRS für KMU zu beachten. Durch das BilRuG wurden Anforderungen des europäischen Gesetzgebers (Richtlinie 2013/34 EU des Europäischen Parlaments und des Rates) bezüglich des Jahres- und Konzernabschlusses umgesetzt, die neben anderen Aspekten auch Vorschriften zum Ansatz, Ausweis und zur Bewertung im Jahres- und Konzernabschluss enthalten (vgl. BR-Drucks. 285/15 (Beschluss) v. 10.07.2015; BGBl. 2015 I, S. 1245). Der IFRS für KMU wurde zuletzt am 21.05.2015 nach einem Comprehensive Review neu herausgegeben (die konsolidierte Fassung des überarbeiteten IFRS für KMU wurde am 01.12.2015 veröffentlicht). Durch den Comprehensive Review sollten aufgetretene offene Fragen geklärt sowie Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften geändert werden. Durch die Änderungen wurde zum einen auf die Erfahrungen aus der Anwendung des IFRS für KMU in den ersten Jahren reagiert und zum anderen im Einzelfall entschieden, bestimmte zwischenzeitliche Änderungen der full IFRS in den IFRS für KMU zu übertragen (vgl. Eierle/Ketterer/Ther, 2016, S. 602 f.

 

Tz. 5–29

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(einstweilen frei)

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