Tz. 86

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

In Übereinstimmung mit IAS 32 definiert IFRS für KMU 11.3 ein Finanzinstrument als einen Vertrag, der gleichzeitig bei einem Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei einem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt.

 

Tz. 87

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Basic financial instruments sind liquide Mittel, einfache Schuldtitel, wie beispielsweise Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und Darlehen, Kreditzusagen sowie Investitionen in nicht-wandelbare Vorzugsaktien (non-convertible preference shares) und nicht-kündbare Stamm- bzw. Vorzugsaktien (non-puttable ordinary and preference shares) (vgl. IFRS für KMU 11.5).

Ein Schuldinstrument gilt dann als basic financial instrument, wenn es alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Der Inhaber des Instruments erhält nicht durch Fremdkapital finanzierte Rückflüsse, die einfach ermittelt werden können (IFRS für KMU (2015) 11.9 (a)).
  • Es besteht keine vertragliche Vereinbarung, die dazu führen kann, dass der Inhaber des Instruments die investierte Kapitalsumme oder Zinsen in Bezug auf die laufende oder vergangene Periode verliert (IFRS für KMU (2015) 11.9 (b)).
  • Vertragliche Vereinbarungen, die eine frühzeitige Rückzahlung erlauben oder erfordern, dürfen nicht von zukünftigen Ereignissen abhängig sein, es sei denn, diese dienen dazu den Inhaber (holder) des Instruments gegen Veränderungen von Kreditrisiken des Emittenten (issuer) abzusichern oder den Inhaber bzw. den Emittenten vor Änderungen von Steuervorschriften oder anderen Gesetzen zu schützen (IFRS für KMU (2015) 11.9 (c)).
  • Es bestehen keine bedingten Rückzahlungsklauseln, die über die zuvor dargestellten Regelungen hinausgehen (IFRS für KMU 11.9 (d)).
 

Tz. 88

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Die Finanzinstrumente im Anwendungsbereich des Abschnittes 11 sind somit einfach ausgestaltet und bergen keine wesentlichen Risiken für den Inhaber. Beispiele für Finanzinstrumente, die grundsätzlich die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, sind Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Darlehen, Wechselforderungen und Fremdwährungsverbindlichkeiten. Hingegen erfüllen Zinsswaps, Warentermingeschäfte, die bar beglichen werden können sowie Optionen und Investitionen in Wandelschuldverschreibungen die Voraussetzungen nicht. Absatz 11.9 hat in der Praxis zu vielen Fragen geführt, so dass die Anwender im Rahmen des RFI gefordert haben, den Absatz klarer zu fassen. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, hat der IASB in den Absätzen 11.9A und 11.9B weitere Beispiele aufgenommen, um zu verdeutlichen, welche Arten von Schuldinstrumenten in den Anwendungsbereich des Abschnitts 11 fallen. Demnach erfüllt beispielsweise ein Darlehen mit einem fixen Zinssatz, der zu einem späteren Zeitpunkt in einen quotierten oder beobachtbaren variablen Zinssatz umgewandelt wird, die Voraussetzungen des Absatzes 11.9 (a)(iv). Auch ein Darlehen, das über die gesamte Laufzeit mit einem quotierten oder beobachtbaren variablen Zinssatz zuzüglich einer fixen Marge verzinst wird, beispielsweise LIBOR zzgl. 200 Basispunkte, würde die Anforderungen erfüllen. Als Beispiel zur Verdeutlichung des Absatzes 11.9 (c) wird ein Darlehen angeführt, das dem Darlehensnehmer das Recht auf eine vorzeitige Kündigung ermöglicht, er jedoch dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung leisten muss. Die Beispiele sind sicherlich hilfreich, um in den genannten Fällen Klarheit zu erlangen. In anderen Fällen bleibt es für die Anwender weiterhin schwierig, eine eindeutige Abgrenzung zwischen basic financial instruments und sonstigen Finanzinstrumenten zu finden.

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