Tz. 101

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Abschnitt 12 ist grundsätzlich auf alle Finanzinstrumente anzuwenden. Hiervon ausgenommen sind:

  • Finanzinstrumente, die in den Anwendungsbereich des Abschnitts 11 fallen,
  • Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures; geregelt in den Abschnitten 9, 14 bzw. 15;
  • Rechte und Verpflichtungen eines Arbeitgebers aus Altersversorgungsplänen; geregelt in Abschnitt 28;
  • Finanzinstrumente, die die Definitionskriterien für Eigenkapital des Unternehmens erfüllen, einbegriffen der Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente, die vom Unternehmen ausgegeben wurden; Verweis auf den Abschnitt 22;
  • Leasingverhältnisse im Anwendungsbereich von Abschnitt 20. Folglich ist Abschnitt 12 anzuwenden, sofern aus dem Leasingverhältnis nur Verluste entstehen können, die auf Preisänderungen des Leasingobjekts, Fremdwährungskursänderungen, Änderung der Leasingzahlungen aufgrund variabler Marktzinssätze oder den Ausfall einer der beiden Vertragsparteien zurückzuführen sind;
  • Rechte aus einem Versicherungsvertrag, wenn der Vertrag nur zu einem Verlust führen kann, der aus der Änderung des versicherten Risikos, Wechselkursänderungen oder der Zahlungsunfähigkeit einer Vertragspartei führt;
  • Verträge über eine bedingte Kaufpreiszahlung (contingent consideration) im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses. Diese sind in Abschnitt 19 geregelt. Diese Ausnahme findet ausschließlich auf den Erwerber Anwendung,
  • Finanzinstrumente, Verträge und Verpflichtungen im Rahmen anteilsbasierter Vergütung; geregelt in Abschnitt 26;
  • Erstattungsansprüche gemäß Abschnitt 21.

Auch die meisten Verträge über den Kauf oder Verkauf eines nicht-finanziellen Postens, zB. Rohstoffe oder Sachanlagen, fallen nicht unter die Regelungen des Abschnitts 12, da es sich hierbei nicht um Finanzinstrumente handelt. Sofern jedoch aus diesen Verträgen untypische Risiken resultieren können, die nicht auf Preisänderungen des nicht-finanziellen Vermögenswerts, Fremdwährungskursänderungen oder den Ausfall einer der beiden Vertragsparteien zurückzuführen sind, ist gem. IFRS für KMU 12.4 Abschnitt 12 anzuwenden. Diese Regelung umschreibt den Fall von eingebetteten Derivaten. Abweichend von IAS 39 ist nach Abschnitt 12 jedoch keine Trennung des eingebetteten Derivats vom Basisvertrag vorgesehen. Vielmehr ist das gesamte Instrument zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Dies entspricht im Wesentlichen den Vorschlägen, die der IASB in seinem Entwurf zum Ersatz der Ansatz- und Bewertungsregeln des IAS 39 im Juli 2009 vorgelegt hat (vgl. IASB, ED/2009/7; Beiersdorf/Eierle/Haller, DB 2009, S. 1555). Zusätzlich zu den zuvor beschriebenen Verträgen ist Abschnitt 12 gem. IFRS für KMU 12.5 auch auf Verträge über den Kauf oder Verkauf nicht-finanzieller Posten anzuwenden, beispielsweise Getreide, die bar, durch andere Finanzinstrumente oder durch einen Austausch von Finanzinstrumenten glatt gestellt werden können, so als handelte es sich bei den Verträgen um Finanzinstrumente. Eine Ausnahme hiervon bilden Verträge, die mit dem Ziel eingegangen werden, einen nicht-finanziellen Vermögenswert für den eigenen Gebrauch bzw. Verbrauch zu erhalten (sog. own-use exemption). Hierbei handelt es sich nicht um Finanzinstrumente im Sinne des Abschnitts 12.

 

Tz. 102

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Alle Finanzinstrumente im Anwendungsbereich des Abschnitts 12 sind erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Dies gilt sowohl für die Zugangs- als auch für die Folgebewertung. Ausgenommen hiervon sind Änderungen im beizulegenden Zeitwert von Sicherungsinstrumenten in einer Sicherungsbeziehung, die gemäß IFRS für KMU (2015) 12.23 im sonstigen Ergebnis zu erfassen sind, sowie Eigenkapitalinstrumente, die nicht öffentlich gehandelt werden und deren beizulegender Zeitwert nicht ohne unangemessene Aufwand auf andere Weise verlässlich ermittelt werden kann. Derartige Eigenkapitalinstrumente sind zu Anschaffungskosten abzüglich etwaiger Wertminderungen zu bewerten. Das gleiche gilt für Instrumente, die eine Lieferung derartiger Eigenkapitalinstrumente verbriefen (Optionen und Termingeschäfte).

Abb. 3: Bewertungskategorien für sonstige Finanzinstrumente (Abschnitt 12)

 

Tz. 103

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Bei der erstmaligen Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und Schulden im Anwendungsbereich des Abschnittes 12 sind Transaktionskosten nicht zu berücksichtigen. Diese sind sofort aufwandswirksam zu erfassen (vgl. IFRS für KMU 12.12).

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