Tz. 142

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Der IFRS-Abschluss ist grundsätzlich unter Beachtung des Stichtagsprinzips zu erstellen. Demnach sind die Vermögenswerte (assets) und Schulden (liabilities) nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag zu erfassen. Tatsachen, die nach dem Bilanzstichtag bekannt werden, aber bereits vor dem Bilanzstichtag bestanden (sog. berichtigungspflichtige Ereignisse nach dem Bilanzstichtag (adjusting events); wertaufhellende Tatsachen), sind noch in der aufzustellenden Bilanz zu berücksichtigen (IAS 10.3(a)). Hingegen dürfen Ereignisse, deren Ursache eindeutig nach dem Bilanzstichtag liegt (sog. nicht berichtigungsfähige Ereignisse nach dem Bilanzstichtag (non-adjusting events); wertbeeinflussende Tatsachen), bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden (IAS 10.3(b)). Wertbeeinflussende Tatsachen bedürfen einer Angabe im IFRS-Abschluss, sofern die Ereignisse aufgrund ihrer Bedeutung die Beurteilung des IFRS-Abschlusses beeinflussen können (IAS 10.20). Anzugeben sind die Art des Ereignisses (IAS 10.21(a)) sowie dessen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (financial effects) des Unternehmens (IAS 10.21(b)). Sofern die Auswirkungen nicht beziffert werden können, ist auch hierüber zu berichten (IAS 10.21(b)).

 

Tz. 143

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Der Wertaufhellungszeitraum, der im Rahmen der Stichtagsbewertung zu beachten ist, erstreckt sich bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Abschluss zur Veröffentlichung freigegeben wird (authorized for issue; IAS 10.3). Bei Kapitalgesellschaften ist aber nicht grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bilanzfeststellung und bei Personengesellschaften nicht grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Genehmigung durch die Gesellschafter abzustellen. IAS 10.4 berücksichtigt vielmehr, dass Unternehmen abhängig von ihrer Managementstruktur, den gesetzlichen Vorschriften oder den Abläufen der Abschlusserstellung dazu verpflichtet sein können, ihre Abschlüsse bereits vor Genehmigung bzw. Feststellung zu veröffentlichen (vgl. auch Kirsch/Koelen in: MünchKommBilR, IAS 10, Tz. 7f.). In diesem Fall stellt die Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung oder zur Weitergabe an den Aufsichtsrat oder die Gesellschafter das Ende des Wertaufhellungszeitraums dar (vgl. die Bsp. in IAS 10.4 und IAS 10.5 sowie ausführlich in IFRS-Komm., Teil B, IAS 10, Tz. 12).

 

Tz. 144

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Nach deutschem Recht gelten die Anwendungsfälle des IAS 10.4 und IAS 10.5 auch für den Konzernabschluss von Aktiengesellschaften, da dieser ebenfalls der Billigung durch Vorstand und Aufsichtsrat bzw. durch die Hauptversammlung unterliegt (§ 171 Abs. 1 AktG). Aus diesem Grund ist auch im Fall der Aufstellung eines (befreienden) IFRS-Konzernabschlusses auf den Zeitpunkt der Freigabe des Abschlusses durch den Gesamtvorstand zur abschließenden Prüfung durch den Aufsichtsrat abzustellen.

 

Tz. 145

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die Änderung oder Aufhebung eines Vertrags nach dem Bilanzstichtag ist, da rechtsgestaltend, keine wertaufhellende Tatsache. Das gilt auch dann, wenn rückwirkende Vereinbarungen getroffen wurden, die unter dem Gesichtspunkt der Dispositionsfreiheit zivilrechtlich wirksam sind. Von dieser grundsätzlichen Betrachtung sind in der handelsrechtlichen Rechnungslegung unter engen Voraussetzungen rückwirkend vereinbarte Hilfsmaßnahmen (vor allem Schulderlass) ausgenommen (vgl. Fülbier/Kuschel/Selchert, in: HdR, 5. Aufl., § 252 HGB, Tz. 74). UE spricht nichts dagegen, in der IFRS-Rechnungslegung ebenso zu verfahren, wenn Erlassgrund und Erlassbereitschaft vor dem Bilanzstichtag liegen und der Erlassvertrag (Erlasstatsache) bis zur Bilanzfeststellung bzw. Genehmigung abgeschlossen wurde.

 

Tz. 146

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Bei der Erfassung von Dividendenausschüttungen schreibt IAS 10.12 den zwingenden Ausweis von nach dem Bilanzstichtag vorgeschlagenen oder angekündigten Dividenden als Eigenkapital (equity) vor (vgl. im Einzelnen IFRS-Komm., Teil B, IAS 10, Tz. 22–26). Es handelt sich bei der Dividendenausschüttung nicht um eine wertaufhellende Tatsache, da der Bilanzposten am Bilanzstichtag noch nicht existent war (Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.), in: Haufe IFRS-Komm., 16. Aufl., § 4, Tz. 1, 40). Der Betrag der nach dem Bilanzstichtag beschlossenen Dividenden ist im Anhang anzugeben (IAS 10.13). Diese Regelung steht im Einklang mit den US-GAAP (vgl. ADS Int 2011, Abschn. 2, Tz. 191) und erhöht mithin die Vergleichbarkeit internationaler Abschlüsse.

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