Tz. 26
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
IFRS | HGB | IFRS für KMU | |
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Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien | Immobilien, die zur Erzielung von Mieteinnahmen u./oder zum Zwecke der Wertsteigerung gehalten werden, jedoch weder zur Herstellung oder Lieferung von Gütern bzw. zur Erbringung von Dienstleistungen noch für Verwaltungszwecke oder zum Verkauf iRd. gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens; Zuordnung zu Finanzinvestitionen bereits in der Entwicklungs-/Herstel- | Keine explizite Regelung; Anwendung allgemeiner Vorschriften, kein gesonderter Ausweis |
Immobilien, die zur Erzielung von Mieteinnahmen u./oder zum Zwecke der Wertsteigerung gehalten werden, jedoch weder zur Herstellung oder Lieferung von Gütern bzw. zur Erbringung von Dienstleistungen noch für Verwaltungszwecke oder zum Verkauf iRd. gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens; Zuordnung zu Finanzinvestitionen bereits in der Entwicklungs-/Herstel- |
lungsphase, sofern diese künftige Nutzung beabsichtigt (IAS 40.5ff.) Zugangsbewertung: AHK (IAS 40.20) Folgebewertung:
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lungsphase, sofern diese künftige Nutzung beabsichtigt (sec. 16.2) Zugangsbewertung: AHK (sec. 16.5) Folgebewertung:
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Gesonderter Ausweis in der Bilanz Umfassende Angabepflichten (vgl. IFRS-Komm., Teil C, Anhang I) |
Gesonderter Ausweis in der Bilanz bei Bewertung zu fortgeführten AK (sec. 4.2(ea) und bei Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (sec. 4.2(f)) Angabepflichten bei Anwendung des Modells des beizulegenden Zeitwerts (sec. 16):
Angaben nach sec. 20 entspr. der Stellung als Leasinggeber bzw. Leasingnehmer (vgl. Tz. 25) (sec. 16.10f., sec. 8.5ff.) Angabepflichten bei Anwendung des AK-Modells: Angaben nach sec. 17 |
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Investitionszuschüsse u. -zulagen | Verteilung über die ND (Kürzung der AHK oder gesonderter Passivposten) (IAS 20.12, IAS 20.24) Zur Definition von Beihilfen der öffentlichen Hand vgl. IAS 20.3 u. SIC-10 |
Grds. Verteilung über die ND (Kürzung der AHK oder gesonderter Passivposten); in Ausnahmefällen ertragswirksame Vereinnahmung zulässig (GoB) Stellungnahmen des IDW:
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Erfolgswirksame Erfassung im Zeitpunkt des Mittelzuflusses oder wenn an eine Leistungsverpflichtung geknüpft, im Zeitpunkt der Erfüllung dieser Verpflichtung; keine Verteilung über ND (sec. 24.4) Zur Definition von Beihilfen der öffentlichen Hand vgl. sec. 24.1 (Glossary of terms) Angabepflichten:
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