Tz. 38

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Um die Funktionsfähigkeit der DPR sicherzustellen, hat der Gesetzgeber drei Kernpflichten nach § 342b Abs. 1 Satz 2 HGB statuiert, die seitens der DPR auch in ihren eigenen Regularien – Vereinssatzung und Verfahrensordnung der Prüfstelle – entsprechend weiter operationalisiert sind. Im Einzelnen handelt es sich um das Gebot zur Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit, um die Verschwiegenheits- bzw. Vertraulichkeitspflicht und das Gebot zur Sachverständigkeit bzw. Gewissenhaftigkeit. Sämtliche dieser drei Kernpflichten korrespondieren mit entsprechenden Pflichten aus dem Bereich der Abschlussprüfung (vgl. § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 43 Abs. 1 WPO), da beide Prüfverfahren – Bilanzkontrolle gem. §§ 342b ff. und Abschlussprüfung gem. §§ 316ff. HGB – dasselbe Leitbild bezogen auf die Integrität der Prüfungsdurchführung haben. Strafrechtliche und zivilrechtliche Sanktionsmöglichkeiten flankieren den Pflichtenrahmen (§§ 333, 342b Abs. 7 und 342c HGB).

 

Tz. 39

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Das Gebot zur Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit (§ 342b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7 HGB) – dem ersten der drei zentralen Grundpfeiler – bezieht sich auf jede bei der DPR mit dem Prüfverfahren fachlich befasste Person und gilt während der gesamten Dauer des Prüfverfahrens. Im Hinblick auf die Unabhängigkeitsanforderungen sind spezielle Ausschlusstatbestände in Anlehnung an die entsprechenden Anforderungen für die gesetzliche Abschlussprüfung formuliert, ergänzt um den Generaltatbestand der "Besorgnis der Befangenheit", wie er auch für den Abschlussprüfer gilt (§§ 13ff. Verfahrensordnung der Prüfstelle).

 

Tz. 40

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Der zweite zentrale Systembaustein, das Gebot zur Verschwiegenheit bzw. Vertraulichkeit (§ 342b Abs. 1 Satz 2 und § 342c HGB), gilt für sämtliche Personen, die bei der DPR in einem Dienstverhältnis stehen. Daher besteht das Gebot nicht nur gegenüber außenstehenden Dritten, sondern auch gegenüber den Funktionsträgern der DPR, mit denen die DPR in keinem Dienstverhältnis steht (Vorstand, Nominierungsausschuss und Vereinsmitglieder). Bei gesetzlich begründeten Mitteilungspflichten – insb. gem. § 342b Abs. 6 HGB gegenüber der BaFin, gem. § 342b Abs. 8 HGB gegenüber der APAS bzw. der Staatsanwaltschaft und nach Maßgabe von § 342c Abs. 3 HGB gegenüber Finanzbe­hörden – wird die Verschwiegenheitspflicht ausgesetzt (§ 342c Abs. 1 Satz 2 HGB).

 

Tz. 41

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Nach der Regierungsbegründung zum BilKoG soll auch die Tatsache der Durchführung eines Bilanzkontrollverfahrens als solche nicht grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht unterliegen (vgl. Begr.RegE BilKoG, BT-Drucks. 15/3421, S. 24). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass bei öffentlichen Diskussionen über mögliche Rechnungslegungsfehler durch ein Schweigen der DPR auf die Frage nach der Einleitung eines Bilanzkontrollverfahrens die Verunsicherung in der Öffentlichkeit vergrößert werden könnte.

 

Tz. 42

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Im Kontext des Verschwiegenheitsregimes weist der Gesetzgeber ergänzend zu den allgemeinen Regelungen zum Verbot von Insidergeschäften auf das Verwertungsverbot zur Kenntnis gelangter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse hin (§ 342c Abs. 1 Satz 3 HGB).

 

Tz. 43

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Das vom Gesetzgeber auferlegte Gebot zur Sachverständigkeit bzw. Gewissenhaftigkeit (§ 342b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7 HGB), das sich korrespondierend auch im Bereich der Abschlussprüfung wiederfindet (§ 323 Abs. 1 Satz 1 HGB), wird von der DPR durch vielfältige Maßnahmen sichergestellt, die von der Formulierung hoher fachlicher Anforderungen an die Mitglieder der Prüfstelle bei der Personalauswahl bis zum Vier-Augen-Prinzip beim Prüfverfahren reichen.

 

Tz. 44

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Über die drei Kernpflichten hinaus besteht ausweislich § 342b Abs. 4 Satz 3 HGB seitens der DPR die Nebenpflicht, die Informationspflichtigen über ihr Recht aufzuklären, die Informationsherausgabe bei einer möglichen strafrechtlichen Selbstbelastung zu verweigern ("nemo tenetur-Grundsatz").

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