Tz. 63

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Das IFRS Interpretations Committee (auch bezeichnet als: the Interpretations Committee) umfasst grundsätzlich 14 stimmberechtigte Mitglieder, die von den Trustees zu benennen sind (vgl. IFRS Foundation, Constitution, 2018, Tz. 38). Das in IFRS Interpretations Committee umbenannte Gremium firmierte bis 2010 als International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) und bis 2002 als Standing Interpretations Committee (SIC).

Die Treuhänder rekrutieren als Vorsitzenden (Chairman) des IFRS Interpretations Committee ein IASB-Mitglied, den technischen Direktor (Director of Technical Activities), eine sonstige Führungskraft des IASB-Mitarbeiterstabs oder eine andere hochqualifizierte Persönlichkeit (vgl. IFRS Foundation, Constitution, 2018, Tz. 39). Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme, während der Vorsitzende kein Stimmrecht besitzt.

Die Treuhänder können weiterhin, je nach Notwendigkeit, aus dem Kreis der Aufsichtsbehörden nicht stimmberechtigte Beobachter berufen, die an den Sitzungen des IFRS Interpretations Committee teilnehmen und sich äußern dürfen. Daneben sollen vom IASB ein bis zwei Board-Mitglieder sowie der Chairman des Board als ständige Beobachter ohne Stimmrecht an den Sitzungen des IFRS Interpretations Committee teilnehmen (vgl. IFRS Foundation, Constitution, 2018, Tz. 40).

 

Tz. 64

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Die Amtszeit der Mitglieder beträgt jeweils drei Jahre mit der Möglichkeit einer Wiederwahl (vgl. IFRS Foundation, Constitution, 2018, Tz. 38). Die Mitglieder sind überwiegend erfahrene Fachleute einer insgesamt breiten geografischen Ausrichtung aus den technischen Grundsatzabteilungen internationaler Prüfungsgesellschaften, dem Finanz- und Rechnungswesen der Wirtschaft sowie Ersteller und Nutzer von Jahresabschlüssen (vgl. IASC, 1999, S. 18, Tz. 56f.).

 

Tz. 65

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Aufgabe des IFRS Interpretations Committee ist es, auf der Basis bestehender Regelungen zeitnah zu praktisch relevanten Interpretations- und Anwendungsfragen der IFRS Stellung zu nehmen sowie sonstige vom IASB zugewiesene Aufgaben zu übernehmen (vgl. IFRS Foundation, Constitution, 2018, Tz. 42(a)). Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat das IFRS Interpretations Committee grundsätzlich die Zielsetzung des IASB zu berücksichtigen, dh. eng mit den nationalen Standardsetters zusammenzuarbeiten sowie qualitativ hochwertige Rechnungslegungsstandards vor dem Hintergrund einer Konvergenz der IFRS mit nationalen Rechnungslegungssystemen zu entwickeln (vgl. IFRS Foundation, Constitution, 2018, Tz. 42(b)). Im Einzelnen soll das IFRS Interpretations Committee eindeutige Regelungen zu bislang ungeklärten Problemen (emerging issues) oder zu in nicht akzeptabler Weise behandelten Bilanzierungsfragen (mature issues) im Rahmen bestehender Standards schaffen. Die Interpretationen haben sich dabei auf konkrete, eng definierte Anwendungsfälle zu beziehen, dh. es erfolgt keine Behandlung von Grundsatzproblemen. Die Erarbeitung der Interpretationen erfolgt auf der Basis bestehender IFRS sowie des Conceptual Framework for Financial Reporting vgl. KPMG, 2004, S. 4). Bei der Feststellung von Regelungslücken werden dem Board Empfehlungen zur Ergänzung bestehender oder zur Entwicklung neuer Standards gegeben. Vor der Veröffentlichung der IFRS-Interpretationen wird der interessierten Öffentlichkeit die Möglichkeit eingeräumt, die – nach erfolgter Zustimmung durch den IASB – herausgegebenen Entwürfe der Interpretationen (Draft Interpretations) zu kommentieren. Die öffentlichen Stellungnahmen werden berücksichtigt und diskutiert (vgl. IFRS Foundation, Constitution, 2018, Tz. 42(c)).

 

Tz. 66

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Das IFRS Interpretations Committee hat dem Board zudem über seine Arbeit zu berichten und von diesem die Genehmigung zur Veröffentlichung der endgültigen IFRS-Interpretationen einzuholen (vgl. IFRS Foundation, Constitution, 2018, Tz. 43(d)), da die abschließende Entscheidung über die Verabschiedung der Interpretationen dem Board obliegt. Die Annahme und Veröffentlichung einer für IFRS-Anwender verbindlichen IFRS-Interpretation erfordert dabei die Zustimmung von acht Board-Mitgliedern (sofern der Board aus 13 oder wenigern Mitgliedern besteht) bzw. von neun Board-Mitgliedern, sofern der Board mit14 Mitgliedern besetzt ist.

Zuvor allerdings bedürfen die dem Board vorgelegten IFRS-Interpretationsentwürfe bzw. die nach Berücksichtigung der eingegangenen Kommentierungen endgültig verfassten IFRS-Interpretationen, einer Abstimmung durch die anwesenden IFRS-Interpretations-Committee-Mitglieder, die jeweils eine Stimme haben. Zur Beschlussfähigkeit ist eine Teilnehmerzahl von zehn IFRS-Interpretations-Committee-Mitgliedern (entweder persönlich anwesend oder über Konferenzschaltung hinzugenommen) notwendig (vgl. IFRS Foundation, Constitution, 2018, Tz. 40). Für die Verabschiedung eines Entwurfs oder einer endgültigen Interpretation dürfen nicht mehr als vier anwesende Mitglieder gegen den Vorschla...

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