Tz. 33

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Die Prüfstelle besteht satzungsgemäß (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Vereinssatzung) aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten (Präsidium) sowie mindestens drei weiteren Mitgliedern der Prüfstelle. Neben dem Präsidium hat die Prüfstelle derzeit 15 Vollzeit-Planstellen für die weiteren Mitglieder der Prüfstelle (zu Personalia der DPR vgl. Tz. 137–141).

 

Tz. 34

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Die Binnenorganisation und der Ablauf des Prüfverfahrens sind in der Verfahrensordnung der Prüfstelle geregelt (abrufbar unter www.frep.info). Formell wurde diese Verfahrensordnung von dem Vereinsorgan Prüfstelle am 16.08.2005 verabschiedet und anschließend durch das BMJV im Einvernehmen mit dem BMF am 24.08.2005 genehmigt. Die Verfahrensordnung der Prüfstelle ist derzeit unver­ändert in der am 16.08.2005 verabschiedeten Fassung gültig.

 

Tz. 35

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Materiell fußt die Verfahrensordnung – mit geringfügigen Anpassungen – auf einer "Vorab-Fassung", die vom Vorstand des DPR e. V. dem BMJV im Rahmen des Anerkennungsverfahrens (im Einzelnen dazu vgl. Tz. 16) vorzulegen war. Die vorstandsseitige Konzeption der Verfahrensordnung orientiert sich an drei Kernaspekten:

  • erstens – in Abstimmung mit dem BMJV – an einem hohen Maß an Gerichtsförmigkeit, sodass tragende Verfahrenselemente aus der Gerichtspraxis ihren Niederschlag gefunden haben,
  • zweitens an den gesetzlichen Vorgaben zur Unabhängigkeit und Vertraulichkeit gem. § 342 Abs. 1 Satz 2 HGB (dazu im Einzelnen vgl. Tz. 38ff.),
  • drittens an einer organischen Verbindung zwischen Rollenkonzept und Ablauf des Prüfverfahrens, um die Exzellenz und Effizienz der fachlichen Arbeit sicherzustellen.
 

Tz. 36

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Je nach Prüfverfahren nimmt jedes Mitglied der Prüfstelle jeweils eine der folgenden drei Rollen wahr:

  • als Person, die hauptverantwortlich das Prüfverfahren durchführt (fallverantwortliches Mitglied der Prüfstelle),
  • als Person, die konstruktiv-kritisch im Dialog mit dem fallverantwortlichen Mitglied der Prüfstelle steht (Berichtskritiker), bzw.
  • als Person, die neben dem Präsidium – deren fallbezogene Unabhängigkeit vorausgesetzt – Teil der die Verfahrensentscheidung treffenden Kammer ist (Kammermitglied).
 

Tz. 37

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Das Rollenkonzept mit dem ständigen Perspektivenwechsel bedingt einen intensiven fachlichen Austausch mit jedem anderen Mitglied der Prüfstelle und führt damit zu einer nachhaltigen Förderung des Teamgedankens und einer prozessimmanenten Qualitätssicherung. Die Regelbesetzung der dreigliedrigen Kammern mit dem Präsidium zielt auf ein möglichst hohes Maß an Einheitlichkeit und Ausgewogenheit bei der Urteilsfindung ab.

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