Tz. 29

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Als Verein privaten Rechts (§§ 21ff. BGB) wird der DPR e. V. nach den allgemeinen Regeln durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung repräsentiert (zu Personalia der DPR vgl. Tz. 137–141). Neben diesen beiden obligatorischen Vereinsorganen sieht die Vereinssatzung darüber hinaus zwei weitere Vereinsorgane vor, nämlich die Prüfstelle und den Nominierungsausschuss (§ 6 Abs. 1 Vereinssatzung). Diese beiden Vereinsorgane sind Ausfluss des Vereinszwecks, der gerade in der Trägerschaft einer Prüfstelle liegt, welche die Prüftätigkeiten gem. §§ 342b ff. HGB durchführt (§ 2 Abs. 1 lit. a Vereinssatzung). Die operative Tätigkeit wird damit dem Vereinsorgan Prüfstelle zugeordnet, während der DPR e. V. als Trägerverein das Rechtskleid für die Außenrechtsfähigkeit der privatrechtlichen Institution bietet. Die Leitung der Prüfstelle nehmen das Präsidium der Prüfstelle und der Geschäftsführer gemeinsam wahr. Während am Sitz der DPR in Berlin das Präsidium der Prüfstelle, der Geschäftsführer, die Mitglieder der Prüfstelle sowie die Mitarbeiter der Geschäftsstelle hauptberuflich tätig sind, nehmen die Mitglieder des Vorstands und des Nominierungsausschusses ihre Aufgaben dagegen ehrenamtlich wahr.

 

Tz. 30

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Abb. 1: Organisationsstruktur des DPR e. V.

 

Tz. 31

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands und die Mitglieder des Nominierungsausschusses (§ 12 lit. a und b Vereinssatzung). In den Kompetenzbereich des Vorstands fällt primär die Vertretung des Vereins nach außen im allgemeinen Rechtsverkehr, wie etwa der Abschluss der Dienstverträge mit den hauptberuflich Beschäftigten der DPR (§ 7 Abs. 2 Vereinssatzung). Dem Nominierungsausschuss obliegt als zentrale Aufgabe die Auswahl der Mitglieder der Prüfstelle. Den Ablauf des Auswahlprozesses legt der Nominierungsausschuss in einer Verfahrensordnung fest, um die Gleichförmigkeit des Nominierungsverfahrens und insb. um die Einhaltung der sehr hohen fachlichen und persönlichen Qualifikationsanforderungen an die Mitglieder der Prüfstelle zu gewährleisten. In fachlicher Hinsicht werden entsprechend hervorragende Kenntnisse und mehrjährige Erfahrungen in der Anwendung der einschlägigen internationalen Rechnungslegungsstandards verlangt (§ 9 Abs. 2 Vereinssatzung).

 

Tz. 32

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Geregelt ist in der Verfahrensordnung des Nominierungsausschusses auch, dass die Stellenausschreibung öffentlich erfolgen muss. Der Wahlbeschluss des Nominierungsausschusses selbst steht jeweils unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das BMJV im Einvernehmen mit dem BMF (§ 8 Abs. 5 Vereinssatzung). Die Wahl erfolgt auf einen Zeitraum von idR vier Jahren, wobei eine Wiederwahl – auch mehrmalig – möglich ist.

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