Tz. 137

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Der Grundsatz der Bilanzidentität ist in der IFRS-Rechnungslegung nicht ausdrücklich geregelt.

Er lässt sich allerdings aus der Forderung nach der Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen (CF.2.24–2.29) herleiten, da nur bei einer Identität der Schlussbilanz des Vorjahres mit der Eröffnungsbilanz des neuen Jahres eine Betrachtung der Unternehmensentwicklung im Zeitvergleich verlässlich möglich ist (vgl. ADS Int 2011, Abschn. 1, Tz. 257). Der Grundsatz gilt indes nur in eingeschränkter Form. Nach IAS 8.14 wird eine Durchbrechung der Bilanzidentität bei Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (changes in accounting policies) explizit für zulässig gehalten. Hierbei werden die Anpassungen für die früheren Perioden erfolgsneutral mit dem Eigenkapital in der Eröffnungsbilanz verrechnet. Die Vorjahreszahlen sind entsprechend anzupassen (zu weiteren Einzelheiten vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 8, Tz. 95–101).

 

Tz. 138

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Eine Durchbrechung der Bilanzidentität entsteht rechentechnisch auch aus der Anwendung der Stichtagskursmethode im Rahmen der Währungsumrechnung im Konzern (IAS 21.38–21.43). Dass hier die Bilanzidentität durchbrochen wird, findet allerdings keine gesonderte Erwähnung. Gleiches gilt für die Anwendung der Neubewertungsmethode (revaluation) bei Gegenständen des Sachanlagevermögens (IAS 16.31).

 

Tz. 139

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die IFRS lassen ferner gesellschaftsrechtliche Sondertatbestände aus Umwandlungsvorgängen, bei denen eine Durchbrechung der Bilanzidentität unausweichlich ist, gänzlich außer Acht. Das betrifft sowohl die Umwandlungsfälle nach dem Umwandlungsgesetz (vor allem Verschmelzung und Spaltung) als auch sonstige Umwandlungsfälle (zB Anwachsung). Diese Fälle stellen weder einen schwerwiegenden Fehler noch eine Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden iSv. IAS 8 dar. Mangels konkreter IFRS-Vorschriften ist eine mit der deutschen Praxis übereinstimmende Handhabung (vgl. ADS, 6. Aufl., § 252 HGB, Tz. 17) uE vertretbar. Dementsprechend halten wir weder bei dem übernehmenden Rechtsträger (bei Verschmelzung und Anwachsung) noch bei dem übertragenden Rechtsträger (bei Spaltung) eine Sicherstellung des Bilanzzusammenhangs für erforderlich (zu den unter IFRS 3 fallenden Umwandlungsvorgängen vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 3, Tz. 20–35).

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