Tz. 98

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Erworbene Eigenkapitalinstrumente sind nach HGB für Nicht-Banken zu historischen Anschaffungskosten zu bilanzieren und zu bewerten (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB). Entsprechend der Definition von Anschaffungskosten im HGB umfassen diese auch Transaktionskosten als Anschaffungsnebenkosten. Allerdings ist es bei über eine Börse erworbenen Eigenkapitalinstrumenten in einem Abschluss nach HGB auch zulässig, unwesentliche Transaktionskosten als Aufwand zu erfassen (vgl. Häuselmann, BB 1992, S. 317). Nach IFRS für KMU sind erworbene Eigenkapitalinstrumente, die an einer Börse gehandelt werden oder deren Fair Value anderweitig verlässlich ermittelbar ist, zu Anschaffungskosten abzüglich Transaktionskosten anzusetzen. Die übrigen erworbenen Eigenkapitalinstrumente sind zu Anschaffungskosten zuzüglich Transaktionskosten anzusetzen (Sec. 11.13). In einem HGB-Abschluss dürfen erworbene Eigenkapitalinstrumente demnach im Zugangszeitpunkt übereinstimmend mit dem IFRS für KMU bilanziert werden.

 

Tz. 99

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Für die Folgebewertung erworbener Eigenkapitalinstrumente ist zwischen solchen, die börsennotiert sind oder deren Fair Value anderweitig ohne übermäßige Kosten oder Anstrengungen verlässlich ermittelbar ist, und den übrigen zu unterscheiden. Nur erworbene Eigenkapitalinstrumente, die börsennotiert sind oder deren Fair Value anderweitig ermittelt werden kann, sind abweichend von den Vorschriften des HGB für Nicht-Banken nach IFRS für KMU erfolgswirksam zum Fair Value zu bewerten (Sec. 11.14(c)). Die übrigen erworbenen Eigenkapitalinstrumente sind nach HGB und IFRS für KMU zu historischen Anschaffungskosten zu bewerten (Sec. 11.14(c)). Bei der Auslegung des IFRS für KMU darf davon ausgegangen werden, dass bei nicht börsennotierten Eigenkapitalanteilen deren Fair Value nur ausnahmsweise verlässlich ermittelbar ist (vgl. Große/Schmidt, in: Bruns/Eierle et al. (Hrsg.), IFRS for SMEs, Abschn. 11, Tz. 72), zumal durch den Comprehensive Review hinzugefügt wurde, dass die verlässliche Bewertung auch ohne übermäßige Kosten oder Anstrengungen möglich sein muss (Sec. 11.14(c)(i) und Sec. 11.32). Daher ist die zwischen HGB und IFRS für KMU abweichende Bilanzierung bei erworbenen Eigenkapitalinstrumenten auf solche Instrumente beschränkt, die börsengehandelt sind (vgl. Brembt 2010, S. 91 f.). Durch eine Sachverhaltsgestaltung, bei der die börsengehandelten Eigenkapitalinstrumente am Bilanzstichtag veräußert und in gleicher Menge wieder zurückgekauft werden, können diese Eigenkapitalinstrumente indes auch von Nicht-Banken nach HGB zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

 

Tz. 100

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Sind erworbene Eigenkapitalinstrumente außerplanmäßig abzuschreiben, unterscheidet sich der Vergleichswert, auf dessen Höhe sie abzuschreiben sind, nach HGB und IFRS für KMU nur für solche erworbenen Eigenkapitalinstrumente, die bei dem besitzenden Unternehmen zu subjektiven Erträgen, bspw. in Form von Synergien, führen und daher im HGB-Abschluss als Beteiligungen zu qualifizieren sind. Denn während im HGB-Abschluss subjektive Erträge bei der Bewertung zu berücksichtigen sind, ist nach IFRS für KMU auf den Einzelveräußerungspreis ohne Berücksichtigung subjektiver Erträge abzuschreiben (vgl. Große/Schmidt, in: Bruns/Eierle et al. (Hrsg.), IFRS for SMEs, Abschn. 11, Tz. 99; Brembt 2010, S. 97 f.). Für alle anderen erworbenen Eigenkapitalinstrumente ist der zu ermittelnde niedrigere Vergleichswert sowohl nach HGB als auch nach IFRS für KMU der am Markt (ggf. an einer Börse) erzielbare Wert (vgl. § 253 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 Satz 1 HGB; Hachmeister 2005, in: HdJ, Rn. 32; Sec. 11.25(b)).

 

Tz. 101–109

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

(einstweilen frei)

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