Tz. 72

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Aus Sicht der Finanzanalyse kommt der Ergebnisspaltung zwar eine wichtige Bedeutung zu, die IFRS liefern allerdings entsprechende Informationen nur unzureichend. Bspw. führt die zunehmende Vermischung von Fair-Value-induzierten Aufwendungen und Erträgen auch im operativen Bereich zu Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der nachhaltig erzielbaren operativen Aufwendungen und Erträge.

Um Sondereinflüsse bereinigte Ergebnisse können wichtige Informationen für die Analyse der Qualität und Nachhaltigkeit der in einer Berichtsperiode erzielten Ergebnisse liefern. Allerdings ist in diesem Zusammenhang insbesondere eine entsprechende Erläuterung der korrigierten Sondereinflüsse einschließlich einer Überleitung auf die gemäß IFRS berichteten GuV-Ergebnisgrößen zu fordern.

 

Tz. 73

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die gesonderte Angabe der Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit aufgegebenen Geschäftsbereichen führt zu einer aus Analysesicht zu begrüßenden deutlichen Abgrenzung von künftig nicht wiederkehrenden Aufwendungen und Erträgen vom nachhaltigen operativen Ergebnis. Im Zusammenhang mit sogenannten Veräußerungsgruppen sieht IFRS 5 eine entsprechende gesonderte Darstellung der betreffenden Aufwendungen und Erträge allerdings nicht vor.

Die neuen Vorgaben zur Umsatzrealisierung nach IFRS 15 enthalten eine Vielzahl zum Teil erheblicher Ermessensspielräume und Schätzunsicherheiten (vgl. hierzu Baur/Lüpold/Witte, IRZ 2014, S. 469–476). Die Offenlegung der getroffenen Ermessensentscheidungen sowie der bestehenden Schätzunsicherheiten, zB im Zusammenhang mit der Aufteilung des Transaktionspreises auf die einzelnen Leistungsverpflichtungen, der Ermittlung des Zeitpunkts der Umsatzrealisierung, der Verbindlichkeiten aufgrund einzelner belastender Leistungsverpflichtungen innerhalb eines Gesamtauftrages oder den Laufzeiten von noch ausstehenden Leistungsverpflichtungen, verbessert grundsätzlich die Nachvollziehbarkeit der Bilanzierung sowie die Prognosemöglichkeiten künftiger Ergebnisse. Die Prognose künftiger Cashflows wird indes erschwert. Zudem verdeutlichen diese Abgabepflichten die zunehmende Komplexität der IFRS-Rechnungslegung.

IFRS 15.73f. sieht zB im Falle von Mehrkomponentenverträgen vor, den Transaktionspreis auf Basis der relativen Einzelveräußerungspreise auf die einzelnen Leistungsverpflichtungen des Kundenvertrages zu verteilen. Der Einzelveräußerungspreis ist dabei der Preis, zu dem Güter oder Dienstleistungen einzeln oder am Markt verkauft werden. Falls entsprechende Verkaufspreise nicht verfügbar sind, so müssen diese bestmöglich geschätzt werden.

Aus der Fokussierung auf Kundenverträge und die hiermit verbundenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien resultiert die gesonderte bilanzielle Erfassung der erbrachten Leistungsverpflichtungen und der erhaltenen Gegenleistung beim Auftragnehmer. Im Falle von Mehrkomponentenverträgen kann sich hierdurch eine deutliche Abkoppelung der Ertragsrealisierung vom Rechnungsstellungsprozess ergeben.

Gerade für Unternehmen, die branchenspezifisch eine große Anzahl von Verträgen aufweisen (insbesondere Unternehmen in der Telekommunikations- oder Softwarebranche), bedeuten die neuen Vorgaben des IFRS 15 einen erheblichen Dokumentationsaufwand, verbunden mit entsprechenden umfangreichen Anpassungen der Datenverarbeitungssysteme und -prozesse (vgl. Pellens et al., 2017, S. 275). Zudem wird die zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit beeinträchtigt, da der Zeitpunkt der Ertragsrealisierung im Einzelfall von der unternehmensindividuellen Kostenstruktur und von unternehmensindividuellen Einschätzungen abhängt; hierdurch kann es bei grundsätzlich gleichen Sachverhalten zu unterschiedlichen Ertragsrealisierungszeitpunkten kommen. Es ist in der Tendenz zu erwarten, dass Ertragsrealisierung und Zahlungsvorgänge systematisch weiter auseinanderfallen, was die Aufstellung einer zukunftsorientierten Cashflow-­Modellierung maßgeblich erschwert.

IFRS 15 fordert zwar umfangreiche Anhangangaben. Allerdings liefern diese Angaben allenfalls Anhaltspunkte für die Abschätzung von künftigen Zahlungsströmen aus Verträgen mit Kunden. In diesem Zusammenhang ist es aus Analysesicht positiv zu beurteilen, dass eine Restlaufzeitenanalyse hinsichtlich der Erlöserfassung der am Bilanzstichtag bestehenden Leistungsverpflichtungen zumindest als Alternative zu einer allgemeinen qualitativen Beschreibung vorgesehen ist (IFRS 15.120 (b)).

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