Tz. 63

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die IFRS fokussieren stark auf den Ansatz und die Bewertung der zum Erwerbszeitpunkt erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden. Demgegenüber werden keine Angaben bezüglich der Aufteilung des Kaufpreises auf Divisionen und/oder Produktlinien verlangt. Auch sehen die IFRS – anders als im Falle des Ersterwerbs von Anteilen – keine speziellen Angaben im Falle des Hinzuerwerbs von Anteilen vor.

Die geforderten umfangreichen Angaben zum Goodwill-Impairment sowie zum Impairment-Test erhöhen die Transparenz der Vorgehensweise und ermöglichen zumindest näherungsweise eine Einschätzung künftiger Auswirkungen der Goodwill-Bilanzierung. Der grundsätzlich jährlich durchzuführende Impairment-Test führt zu einer zeitnahen, allerdings im Einzelfall auch stark ermessensabhängigen Bewertung. Dies äußert sich ua. in der Zuordnung des Goodwills auf die CGUs, bei der Erstellung der zugrunde liegenden Planungsrechnung sowie der Ableitung des Kapitalisierungszinssatzes (vgl. hierzu Mayer-Wegelin, BB 2009, S. 94–96). Das gemäß IFRS 3.19 bestehende Wahlrecht zur Bewertung von nicht beherrschenden Anteilen, das zudem für jeden Unternehmenszusammenschluss neu ausgeübt werden kann, kann darüber hinaus die zwischenbetriebliche und zeitliche Vergleichbarkeit erschweren (vgl. Zwirner, KoR 2010, S. 411–418).

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