Tz. 58

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die IFRS verlangen einerseits die Angabe von aus Analysesicht relevanten Informationen zu Ertragsteuerzahlungen. Über die Angabe der Ertragsteuerzahlungen in der Berichtsperiode können die weiteren vorgesehenen Angabepflichten, zB zu Verlustvorträgen einschließlich ihrer bestehenden Nutzungsmöglichkeiten, zumindest als Basis für die Abschätzung der künftigen Steuerbelastung verwendet werden. Andererseits werden aber Angaben zB zur Organschaftsbesteuerung (group taxation) oder zur geografischen Verteilung vorhandener Verlustvorträge nicht gefordert.

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