Tz. 11

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

 
  IFRS HGB IFRS für KMU
Definition u. Ermittlung
  • Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde (Abgangspreis, IFRS 13.9, IFRS 13.24).
  • Keine Bereinigung um Transaktionskosten (IFRS 13.25)
  • Fair-Value-Bemessungshierarchie (IFRS 13.72; IFRS 13.76–13.90) teilt die in den Bewertungstechniken verwendeten Inputfaktoren in drei Stufen ein:

    Stufe I (IFRS 13.76–13.80): quotierte, dh. beobachtbare u. nicht modifizierte Preise auf aktiven Märkten für identische Vermögenswerte u. Schulden;

    Stufe II (IFRS 13.81–13.85): Inputparameter sind am Markt direkt oder indirekt beobachtbare Parameter, die nicht der ersten Ebene zugeordnet werden;

    Stufe III (IFRS 13.86–13.90): Inputfaktoren, die nicht beobachtbar sind.

    Angabepflichten (IFRS 13.91–13.99) nach Klassen u. Stufen der Inputparameter

Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen u. voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht, eine Schuld beglichen oder ein EK-Instrument gewährt werden könnte (Glossary of terms)

Dreistufige Ermittlungshierarchie des beizulegenden Zeitwerts (sec. 11.27):

  • Stufe I: Auf aktivem Markt notierter Preis für identische Vermögenswerte(idR. aktueller Angebotspreis)
  • Stufe II: Preis einer kürzlich durchgeführten Transaktion identischer Vermögenswerte, ggf. unter Anpassung
  • Stufe III: Anwendung allgemein anerkannter Bewertungsmethoden

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