Tz. 118

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Das Conceptual Framework regelt den Bilanzansatz in allgemeiner Form. Dagegen sehen die IFRS einzelfallbezogene Konkretisierungen vor. Die Regelungen bilden keine in sich geschlossene Konzeption. So ist es nicht ohne Weiteres möglich, eindeutige und widerspruchsfreie Aussagen zu in den IFRS nicht explizit geregelten Einzelfällen zu treffen. Insofern ist auch die Aussage in IAS 8.11, bei fehlenden Einzelregelungen sei (neben anderen Bezugsquellen) auf das Conceptual Framework abzustellen, in der praktischen Anwendung problematisch (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 8, Tz. 59).

 

Tz. 119

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die Kritik an der Konzeption der Ansatzvorschriften erstreckt sich einerseits darauf, dass die IFRS keine konsequente Position zur Nachaktivierung von Vermögenswerten (assets) und Schulden (liabilities) beziehen. Während das Conceptual Framework (2010) eine Nachaktivierung noch grundsätzlich vorsah (CF(2010).4.42), sind im aktuellen Conceptual Framework keine diesbezüglichen Vorgaben mehr enthalten. Zugleich werden in den Einzelstandards aber unterschiedliche Vorgehensweisen verfolgt (vgl. dazu IAS 12.37; IAS 38.53). Andererseits bezieht sich die Kritik auf Widersprüche zwischen den Regelungen im Conceptual Framework und den IFRS. So ist zB die strikte Auslegung des Verpflichtungsbegriffs in IAS 37.19 iVm. IFRIC 21.12 nicht mit der Definition einer Schuld im Conceptual Framework (2018) vereinbar.

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