Tz. 116

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Zusätzliche Posten (inkl. Disaggregation der in IAS 1.54 aufgeführten Posten), Überschriften und Zwischensummen sind darzustellen, wenn dies für das Verständnis des Abschlusses relevant ist (IAS 1.55; zur Disaggregation von Posten vgl. Tz. 115 und 119ff.)). Insoweit unterliegen die vorzunehmenden Erweiterungen der Gliederung dem Ermessen der Unternehmensleitung. Die Unternehmensleitung hat sich hierbei am Maßstab der Entscheidungsnützlichkeit (decision usefulness) zu orientieren.

Der Ausweis zusätzlicher, gesonderter Bilanzposten hat in diesem Sinne ua. zu erfolgen, wenn Umfang, Art, Funktion, Liquidität bzw. Fälligkeit eines Postens derart sind, dass eine separate Darstellung in der Bilanz für das Verständnis des Abschlusses relevant ist (IAS 1.57 (a) und IAS 1.58). Ob ein gesonderter Ausweis von Bilanzposten erforderlich ist, eine Untergliederung im Anhang ausreichend ist oder gänzlich auf eine Unterscheidung verzichtet werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls (Maßstab: decision usefulness), die auch unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit, dh. der Größe bzw. Relationen der betreffenden Beträge, zu beurteilen ist (vgl. auch Tz. 47ff.).

 

Tz. 117

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Der Ausweis zusätzlicher, gesonderter Bilanzposten kommt auch in Betracht, wenn bestimmte Vermögenswerte und Schulden unterschiedlichen Bewertungsgrundlagen unterliegen, da die Anwendung unterschiedlicher Bewertungsgrundlagen vermuten lässt, dass sich die betreffenden Vermögenswerte und Schulden ihrer Art oder Funktion nach unterscheiden. Als Beispiel hierfür nennt IAS 1.59 die in IAS 16.28 und IAS 16.29 vorgesehene Option (vgl. hierzu IFRS-Komm., Teil B, IAS 16, Tz. 30ff.), Gruppen von Sachanlagen zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zu neubewerteten Beträgen anzusetzen; Gleiches gilt für immaterielle Vermögenswerte.

 

Tz. 118

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Die Angabe von Zwischensummen und zusätzlichen Überschriften ist erforderlich, wenn die Bilanz nach Kurz- und Langfristigkeit gegliedert wird. In diesem Fall sind Zwischensummen und Überschriften jeweils für die kurz- und langfristigen Vermögenswerte bzw. Schulden sowie das Eigenkapital auszuweisen (sa. den Anhang zu IAS 1; vgl. Tz. 94); zum Ausweis der nicht beherrschenden Anteile vgl. Tz. 112. Darüber hinaus können Zwischensummen sinnvoll sein, wenn Aufgliederungen von Posten, zB des Sachanlagevermögens oder der Vorräte, in der Bilanz vorgenommen werden (vgl. auch Tz. 115).

Im Rahmen der Angabeninitiative hat der IASB für den Fall, dass ein Unternehmen gem. IAS 1.55 (abseits der von den IFRS explizit geforderten) Zwischensummen in der Bilanz zeigt, dies mit IAS 1.55A an bestimmte Voraussetzungen geknüpft (vgl. auch Tz. 88). Danach müssen die verwendeten Zwischensummen

  • aus nach IFRS erfassten und bewerteten Beträgen bestehen,
  • in einer Art und Weise dargestellt und bezeichnet werden, dass die Posten, aus denen die Zwischensummen bestehen, klar und verständlich sind,
  • von Periode zu Periode stetig iSv. IAS 1.45 dargestellt und ermittelt werden (abseits von zulässigen Änderungen gem. IAS 8) und
  • dürfen nicht mit mehr Prominenz als die von den IFRS für die Bilanz geforderten Zwischensummen und Summen dargestellt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge