Tz. 66

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Im Rahmen des Enforcement wird überprüft, ob die anzuwendenden Vorschriften befolgt wurden, und nicht, ob getroffene Unternehmensentscheidungen sich ex post bewahrheiten (vgl. Bode, ZCG 2010, S. 205). Maßstab für die zu prüfenden Abschlüsse sind die jeweils anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften (§ 342b Abs. 2 Satz 1 HGB). Bei den Konzernabschlüssen sind dies idR die IFRS sowie die in § 315e HGB genannten Paragraphen und bei den Einzelabschlüssen die Vorschriften des HGB einschließlich der GoB sowie branchenspezifische Regelungen (zB für Banken und Versicherungen), bei den Konzernlageberichten bzw. Lageberichten die Vorschriften des HGB. Zur Prüfung der ESEF-Konformität der offengelegten Rechnungslegungsunterlagen (vgl. Tz. 4e und Tz. 58) dient die in der Verordnung (EU) 2019/2100 v. 30.09.2019 (EU-ABl. L 326/1 v. 16.12.2019) enthaltene ESEF-Taxonomie, die für das einheitliche elektronische Berichtsformat zu verwenden ist sowie die von der ESMA erarbeiteten "Regulatory Technical Standard" (RTS) (ESMA, Final Report "On the draft RTS amending Delegated Regulation (EU) 2019/815 as regards the 2020 update of the taxonomy laid down in the RTS on ESEF", Juni 2020).

 

Tz. 67

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Darüber hinaus dürfte – analog zu § 317 Abs. 1 Satz 2 HGB – die Einhaltung von Satzung und Gesellschaftsvertrag, soweit die Rechnungslegung betroffen ist, Gegenstand der Prüfung sein (vgl. stellvertretend Gelhausen/Hönsch, AG 2005, S. 513).

 

Tz. 68

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Unternehmen aus Drittstaaten (vgl. Tz. 52), die nach anderen Rechnungslegungsvorschriften bilanzieren, insb. nach US-GAAP, können unverändert dem Enforcement in Deutschland unterliegen. Auch für die Prüfung eines Konzernabschlusses, der im Einklang mit den US-GAAP erstellt wurde, ist bei der DPR entsprechende Fachexpertise vorhanden.

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