Tz. 35

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Abnutzbare Vermögensgegenstände bzw. -werte des Sachanlagevermögens sind nach HGB wie auch nach den Regeln des IFRS für KMU planmäßig abzuschreiben (Sec. 17.15 bzw. § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB). Die Determinanten der planmäßigen Abschreibung, dh. der abzuschreibende Betrag, die Abschreibungsmethode und die Abschreibungsdauer, dürfen im Rahmen des zulässigen Ermessens in einem HGB-Abschluss so festgelegt werden, dass sie den Regeln des IFRS für KMU entsprechen. Sie müssen nach HGB und IFRS für KMU im Unterschied zu den full IFRS nur dann überprüft werden, wenn dazu Anhaltspunkte bestehen (Sec. 17.19; Köster, in: Bruns/Eierle et al. (Hrsg.), IFRS for SMEs, Abschn. 17, Tz. 71, 99).

 

Tz. 36

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Bezüglich der Nutzungsdauern ist sowohl nach HGB als auch nach IFRS für KMU auf die erwartete Nutzungsdauer der Anlage beim bilanzierenden Unternehmen abzustellen. Typisierte Nutzungsdauern, wie etwa die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gem. den amtlichen AfA-Tabellen, dürfen daher übereinstimmend nach HGB und IFRS für KMU nicht übernommen werden, wenn beim bilanzierenden Unternehmen tatsächlich mit einer davon abweichenden Nutzungsdauer gerechnet wird (vgl. Köster, in: Bruns/Eierle et al. (Hrsg.), IFRS for SMEs, Abschn. 17, Tz. 70; für eine weitgehende Zulässigkeit der Übernahme der amtlichen AfA-Tabellen vgl. Engel-Ciric, BC 2007, S. 163).

 

Tz. 37

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Großinspektionen sind im HGB-Abschluss nicht wie nach den Regeln des IFRS für KMU als gesonderte Komponente abzuschreiben und daher sind die Ausgaben für Großinspektionen im Zeitpunkt der Durchführung nicht als Anschaffungskosten zu aktivieren (vgl. Tz. 32). Dadurch werden die Aufwendungen für Großinspektionen nach HGB nicht wie nach den Regeln des IFRS für KMU periodisiert. Nach dem BilMoG ist es in solchen Fällen nicht mehr möglich, in einem HGB-Abschluss die Periodenergebnisse nach IFRS für KMU zu erreichen, indem für die Großinspektion eine Aufwandsrückstellung ratierlich angesammelt wird, da die Möglichkeit des Ansatzes solcher Aufwandsrückstellungen durch das BilMoG abgeschafft wurde (vgl. Tanski, IRZ 2009, S. 368). Allerdings steht es – wie oben ausgeführt – weitgehend im Ermessen des Bilanzierenden, ob eine Inspektion als gesondert abzuschreibende Komponente nach IFRS für KMU zu qualifizieren ist.

 

Tz. 38

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Die in einem Abschluss nach HGB unter bestimmten Voraussetzungen für Sachanlagen zulässige Bewertung zum Festwert (§ 240 Abs. 3 iVm. § 256 Satz 2 HGB) kann auch nach IFRS für KMU als zulässig angesehen werden, wenn sich diese nur unwesentlich auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auswirkt (vgl. Köster, in: Bruns/Eierle et al. (Hrsg.), IFRS for SMEs, Abschn. 17, Tz. 62).

 

Tz. 38a

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Durch den Comprehensive Review des IFRS für KMU wurde für dessen Anwender die Option eingeführt, Sachanlagen nach dem Vorbild von IAS 16 jährlich neu zu bewerten – auch oberhalb der fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Eine solche Neubewertung ist hingegen in einem HGB-Abschluss nicht zulässig, da sie gegen das Anschaffungs- und Herstellungskostenprinzip des § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB verstößt. Da die Neubewertungsmethode im IFRS für KMU indes nur ein Bilanzierungswahlrecht ist, entsteht durch dessen Einführung diesbezüglich keine Unvereinbarkeit von HGB und IFRS für KMU.

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