Tz. 38

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Der MC bildet zusammen mit dem Einzel- bzw. Konzernabschluss den Finanzbericht eines Unternehmens (vgl. Tz. 18). Dabei hat der MC als ein innerhalb der Finanzberichterstattung autarkes Berichterstattungsinstrument die quantitativen Angaben im Einzel- bzw. Konzernabschluss durch zusätzliche Angaben zu den Bedingungen und Sachverhalten, auf Basis derer die quantitativen Angaben ermittelt wurden, zu ergänzen und zu erläutern (supplement and complement). Über diese Betragsangaben hinaus hat das Management nicht im Einzel- bzw. Konzernabschluss des Unternehmens enthaltene finanzielle und nichtfinanzielle Informationen über den Geschäftsbetrieb und die Entwicklung des Unternehmens in den MC aufzunehmen, ohne dabei indes die Inhalte des Einzel- bzw. Konzernabschlusses zu wiederholen (PS MC.12(b) iVm. PS MC.16). Werden für die Ausführungen im MC Daten verwendet, die von den Adressaten nicht dem Einzel- bzw. Konzernabschluss entnommen werden können, hat das berichtende Unternehmen den Ursprung dieser Daten anhand einer Überleitungsrechnung deutlich zu machen (vgl. Tz. 80).

 

Tz. 39

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Die in den MC aufzunehmenden Informationen sind im Gegensatz zum Anhang nicht auf rechnungslegungsbezogene Aspekte begrenzt, wie Aufgliederungen sowie Erläuterungen zu Abschlusspositionen und zur Ausübung von Wahlrechten. Eine den Einzel- bzw. Konzernabschluss ergänzende Berichterstattung greift zB die Diskussion um das sog. value reporting auf (Baetge/Heumann, DB 2006, S. 345), das ein stärker auf die Interessen der Eigen- und Fremdkapitalgeber gerichtetes Berichtswesen postuliert. Dabei sind vor allem nichtfinanzielle Angaben für die Adressaten bedeutend (Ruhwedel/Schultze, zfbf 2002, S. 602 ff.). Ein value reporting soll es den Adressaten ermöglichen, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und dessen künftige Entwicklung besser zu beurteilen, um den Wert des Unternehmens präziser einschätzen zu können (Heumann, 2005, S. 7 f.).

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